Vereinfachte Gründung einer GmbH seit 01.01.2018 (Deregulierungsgesetz 2017)

Mit 1. Jänner 2018 ist § 9a GmbHG in Kraft getreten, der unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der vereinfachten Gründung einer „Standard-GmbH“ vorsieht. Unter Standard-GmbH versteht der Gesetzgeber eine Einpersonen-Gesellschaft, bei welcher der einzige Gesellschafter zugleich auch als Geschäftsführer fungiert.

Bei der vereinfachten Gründung gemäß § 9a GmbHG beschränkt sich der Inhalt der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft („Gesellschaftsvertrag“) grundsätzlich auf den Mindestinhalt gemäß § 4 Abs 1 GmbHG (Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals und vom Gesellschafter zu leistende Stammeinlage). Darüber hinaus sind Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (§ 7 Abs. 2) bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro, über die Gründungsprivilegierung (§ 10b) und über die Verteilung des Bilanzgewinns, wenn sie einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten wird (§ 35 Abs. 1 Z 1), zulässig.

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf die Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft nicht der Form eines Notariatsaktes (Abs 4.) und die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Firmenbuch nicht der beglaubigten Form (Abs 5.), sodass der Weg zum Notar und die damit verbunden Kosten entfallen.

Das Kreditinstitut, bei welchem die Stammeinlage einbezahlt wird, übermittelt die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers sowie die Musterzeichnung auf elektronischem Weg direkt an das Firmenbuch (Achtung: das Kreditinstitut kann für diesen Service ein gesondertes Entgelt verlangen).

Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer kann anschließend unter Verwendung einer Bürgerkarte über das Unternehmensserviceportal (USP) beim Firmenbuch sowohl die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft abgeben als auch den Antrag auf Eintragung der Gesellschaft selbst stellen. Im Ergebnis soll dadurch die Gründung einer „Standard-GmbH“ billiger und rascher möglich sein. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit dieser vereinfachten Gründung (vorerst) bis 31.12.2020 befristet.

Anmerkung: Auch in einer vereinfacht gegründeten GmbH sind spätere Änderungen (z.B. Hinzunahme weiterer Gesellschafter, Wechsel des Geschäftsführers) natürlich möglich; sie müssen aber entsprechend den allgemeinen formellen und materiellen Vorschriften (insbesondere Notariatsaktspflicht) erfolgen. Spätestens dann sollte fundierter anwaltlicher Rat beigezogen werden.