Die „Gefahr des täglichen Lebens“ in der Haftpflicht-Versicherung (7Ob37/17t; 7Ob18/17y; 7Ob145/17z)

Die Privathaftpflichtversicherung ist eine Form der Haftpflichtversicherung, die im Regelfall in der Haushaltsversicherung inkludiert ist. Sie bietet Versicherungsschutz für den in der Polizze genannten versicherten Personenkreis vor Forderungen Dritter im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen. Unter anderem gedeckt sind Schadenersatzverpflichtungen, die der Versicherungsnehmer als Wohnungsinhaber, aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, oder aus Gefahren des täglichen Lebens (ausgenommen betriebliche, berufliche und gewerbsmäßige Tätigkeiten) verursacht hat.

Der versicherungsrechtliche Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, dass davon jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss, umfasst sind (RIS-Justiz RS0081099). Die Privathaftpflichtversicherung will prinzipiell auch für außergewöhnliche Situationen Deckung schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Damit sind aber nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten abgedeckt (RIS-Justiz RS0081276). 

Für das Vorliegen einer Gefahr des täglichen Lebens ist nicht erforderlich, dass sie geradezu täglich auftritt. Vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Dementsprechend wurde in der Entscheidung des OGH vom 21.09.2017 zu 7 Ob 37/17t das Zünden eines Böllers im Rahmen des Brauchtums beim Brautsingen als Gefahr des täglichen Lebens qualifiziert.

Es darf sich nur nicht um eine ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Vorhabens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus der Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadenfall ist nämlich eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers; für die von der Haftpflichtversicherung erfassten Risiken ist es geradezu typisch, dass ihnen eine leichte oder sogar grobe Fahrlässigkeit zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0081070).

Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahrensituation schaffen und sich in einer solchen völlig falsch verhalten oder sich zu einer gefährlichen Tätigkeit, aus der die entsprechenden Folgen erwachsen, hinreißen lassen. Derartigen Fällen liegt eine falsche Einschätzung der jeweiligen Sachlage zugrunde (7 Ob 184/14f). Plant der Versicherungsnehmer die Schadenszufügung von vornherein, so handelt es sich nicht um die zitierten „Ausrutscher eines Durchschnittsmenschen“, sondern um gefährliche Bosheitsakte – mit ungleich höheren, im Leben eines Durchschnittsmenschen regelmäßig gar nicht vorkommenden, Gefahren als im Fall bloßer Fehleinschätzungen –, und zwar auch dann, wenn der beabsichtigte Erfolg weit über seine Erwartungen hinausgeht; solche Schadenszufügungen sind vom versicherten Risiko nicht umfasst (RIS-Justiz RS0081051).

Es liegt auch dann keine Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn eine schwere Körperverletzung im Zustand der vollen Berauschung verübt wird, weil ein Durchschnittsmensch – auch wenn er erheblich alkoholisiert ist – nicht in die Situation gerät, dass er als aktiv Beteiligter eine schwere Körperverletzung oder ein Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 1) StGB begeht (7 Ob 189/16v = RIS-Justiz RS0081276).

Aus denselben Gründen erkannte der OGH eine infolge psychischer Erkrankung erfolgte Messerattacke als keine solche vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens, in die ein Durchschnittsmensch im normalen Lebensverlauf üblicherweise gerät (OGH 18.10.2017; 7 Ob 145/17z).

In seiner Entscheidung vom 26.02.2014 zu 7 Ob 245/13z (= RIS-Justiz RS0081099) hatte der OGH eine aktive Verwicklung in eine tätliche Auseinandersetzung eines Versicherten, in der ein unbeteiligtes Mädchen verletzt wurde, zu beurteilen. Es wurde auch hier davon ausgegangen, dass keine Gefahr des täglichen Lebens mehr vorliegt, da ein vernünftiger Durchschnittsmensch üblicherweise gerade nicht als aktiv Beteiligter in einen Raufhandel gerät, bei dem bewusste Angriffe gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Personen erfolgen. Die Gefahren, die solchen nach allgemeinem Bewusstsein nicht zu tolerierenden Akten entspringen, gehören nicht zum täglichen Leben (OGH vom 29.03.2017, 7Ob18/17y).