Rücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag als Kreditsicherheit – Auch Rückforderungsansprüche von der Sicherungszession an die Bank umfasst

Im TT&P-Rechtsblog vom 21. März 2019 „Rechtsmissbräuchlicher Spätrücktritt wegen angeblich fehlender Belehrung über das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen (als Tilgungsträger) / Gesetzlich Neuregelung von Rücktrittsrecht und Belehrungsinhalt“ wurden u.a. die (gesetzlich neugestalteten) Rücktrittsrechte zu Lebensversicherungsverträgen dargestellt.

Häufig werden Lebensversicherungen als Kreditsicherheiten herangezogen oder dienen als Tilgungsträger für einen endfälligen Kredit: Im Rahmen einer Sicherungszession sind – nach den üblichen Texten – zur Sicherstellung der Kreditforderungen der Bank „sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag“ an die Bank abgetreten; die Ansprüche und Forderungen aus einem ausgeübten Rücktrittsrecht sind dabei in der Regel in den verwendeten (Formular-)Vereinbarungen der Sicherungszession nicht ausdrücklich angeführt, sondern sollen von der sehr weiten Formulierung „sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag …“ umfasst sein. In der Entscheidung des OGH vom 29.05.2019 zu 7Ob53/19y hat der OGH nun klargestellt, dass von sämtlichen sicherungsweise abgetretenen Rechten auch Rückforderungsansprüche nach einem ex tunc wirkenden Vertragsrücktritt umfasst sind (auch wenn diese in der Sicherungsvereinbarung nicht ausdrücklich im Einzelnen angeführt sind); demnach umfasst die Formulierung „sämtliche Ansprüche und Forderungen“ in der Sicherheitenvereinbarung auch die Rückforderungsansprüche aus einem Vertragsrücktritt.

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