Grundsätzliche Zulässigkeit einer „B2B-Mindestzinsklausel“ (Anmerkungen zu OGH 7 Ob 171/19a)

Die zu einem „B2B-Leasingvertrag“ untersuchte grundsätzliche Zulässigkeit einer Mindestzinsklausel hat auch für den Kommerzkredit Bedeutung:

Gemäß § 879 Abs. 3 ABGB ist eine in Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, von Nichtigkeit bedroht, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Vertragsteil gröblich benachteiligt. Wesentlich ist, dass die in § 879 Abs. 3 ABGB verankerte Inhaltskontrolle nur bei Vertragsbestimmungen anzuwenden ist, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt; diese Ausnahme von der Inhaltskontrolle ist eher eng zu verstehen (vgl. RIS-Justiz RS0016908). Wird die Nichtigkeit einer Vertragsklausel nach § 879 Abs. 3 ABGB behauptet, so sind im Verfahren die tatsächlichen Umstände, aus denen im Einzelfall die Nichtigkeit abzuleiten ist, zu behaupten und im Bestreitungsfall auch zu beweisen.

In der Entscheidung 7 Ob 171/19a hat der OGH jedenfalls klargestellt, dass die nur unvollständige Zweiseitigkeit einer „B2B-Mindestzinsklausel“ (im Rahmen eines Leasingvertrages) jedenfalls kein Grund ist, welcher allein die Nichtigkeit nach § 879 Abs. 3 ABGB begründen könnte. Dies stellt auch einen bedeutenden Wegweiser der Rechtsprechung für den Unternehmerkredit der Bank dar.

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