Kein Oppositionsgrund wenn schon im Titelprozess Aufrechnung möglich war (Anmerkungen zu OGH 3 Ob 148/23w)
Führt der Gläubiger aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels Exekution gegen den Schuldner, kann der Schuldner (Verpflichtete) gemäß § 35 Abs 1 EO nur insofern Einwendungen erheben, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind; dazu zählen insbesondere Gegenforderungen. Nach ständiger Rechtsprechung bildet die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nur dann einen tauglichen Oppositionsklagegrund, wenn deren Geltendmachung im Titelprozess aus objektiven Gründen (noch) nicht möglich war, etwa wenn... Read More