Meistbotsverteilung und Höchstbetragshypothek (Anmerkungen zu OGH in 3 Ob 3/20t und 3 Ob 2/20w)
Im Zwangsversteigerungsverfahren – aber auch bei freihändiger Sondermasseverwertung von Liegenschaften durch den Masseverwalter – erfolgt die Verteilung des Meistbotes/des Sondermasseverwertungserlöses (Kaufpreises) durch Verteilungsbeschluss des Gerichtes (entweder als Exekutionsgericht oder Insolvenzgericht). Die §§ 210ff EO gelten nicht nur im Zwangsversteigerungsverfahren; sie sind auch auf das Verteilungsverfahren bei freihändiger Sondermasseverwertung (durch Kaufvertrag des Masseverwalters) und Verteilung durch das Insolvenzgericht analog anzuwenden. Die zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüche sind gemäß § 210 EO durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den... Read More