Zum Stimmverbot eines Gesellschafter-Geschäftsführers (§§ 24, 39 Abs. 4 GmbHG), 6 Ob 139/06 v
§ 39 Abs. 4 GmbHG enthält keine Generalklausel, durch den OGH wird diese Bestimmung im Wege der Analogie nunmehr dahin ergänzt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer bei einfacher Beschlussfassung betreffend den Widerruf einer ihm von der Gesellschaft erteilten Zustimmung zu konkurrenzierenden Tätigkeiten oder Beteiligungen nicht stimmberechtigt ist:
Nach § 24 Abs. 1 GmbHG unterliegen Geschäftsführer gegenüber ihrer Gesellschaft einem Wettbewerbsverbot. Dies gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer. Ohne Zustimmung der Gesellschaft dürfen sie in ihrem Geschäftszweig keine Geschäfte betreiben. Sie können von dieser Verpflichtung entbunden werden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist bei der Beschlussfassung über die Entbindung von diesem Wettbewerbsverbot gemäß § 39 Abs. 4 GmbHG nicht stimmberechtigt. Eine ausdrückliche, generelle, eine für den Einzelfall erteilte oder eine vermutete Zustimmung zu einer konkurrenzierenden Tätigkeit oder Beteiligung an einer (konkurrenzierenden) Gesellschaft im Sinne des § 24 Abs. 4 letzter Satz GmbHG ist jederzeit durch einfachen Gesellschafterbeschluss widerruflich; bei einfacher Beschlussfassung betreffend den Widerruf einer von der Gesellschaft erteilten Zustimmung zur konkurrenzierenden Tätigkeit oder Beteiligung ist der Gesellschafter-Geschäftsführer, wie nunmehr höchstgerichtlich klargestellt, nicht stimmberechtigt.
Anderes hat zu gelten, sofern die Einräumung der Befreiung vom Wettbewerbsverbot als Sonderrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird. In diesem Fall bedarf der Widerruf die Zustimmung des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers oder eines wichtigen Grundes (OGH 6 Ob 139/06v).