Zum Recht des Wohnungseigentümers Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt vorzunehmen

Oftmals wollen Wohnungseigentümer Änderungen ihres Wohnungseigentumsobjektes, Wohnung oder Geschäftslokals, durchführen und müssen, um diese Änderung vornehmen zu können, auch allgemeine Teile des Hauses in Anspruch nehmen. Solch eine Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer, auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, und schon gar keine Sicherheitsgefahr zur Folge haben. Um die Inanspruchnahme allgemeiner Teile des Hauses (zB die Fassade) zu rechtfertigen, muss die Änderung der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Eigentümers dienen. Bei vielen Änderungen hat der Gesetzgeber eine klar Wertung getroffen und ausgesprochen, dass die Einbeziehung oder der Einbau einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosetts ins Innere der Wohnung, die Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernsprechleitungen und ähnliche Anlagen nicht untersagt werden darf; diesbezüglich wird ein berechtigtes Interesse des Wohnungseigentümers vorausgesetzt. Gleiches gilt für Satellitenempfangsanlagen, auch diese können nicht untersagt werden, soferne der Anschluss an eine Haussatellitenempfangsanlage nicht möglich ist.

In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (5 Ob 24/08 b) bestätigt, dass ein über die Fassade hinausragendes Klimagerät, (noch) nicht verkehrsüblich ist, weil es an der Fassade dieses Hauses noch keine vergleichbaren Geräte gibt. Die Montage des Klimagerätes an der Fassade kann aber ein wichtiges Interesse im Sinne des § 16 WEG darstellen, da die Wohnungseigentümer im Genehmigungsverfahren vor dem Bezirksgericht vorbrachten, dass sie erst durch die Anbringung einer Klimaaußenanlage in den Sommermonaten bei geschlossenen Fenstern die Raumtemperatur derart vermindern können, dass sie nach ihren Nachtdiensten erholsamen und ausreichenden Schlaf erlangen. Im anhängigen Verfahren noch zu klären sein, warum das Gerät nicht im Eigengarten der antragsstellenden Wohnungseigentümer angebracht wird.

Die Entscheidung 5 Ob 24/08 b ist bemerkenswert, da im Gegensatz zu früheren Entscheidungen, individuelle Bedürfnisse stärker in den Vordergrund rücken. In anderen, auch jüngeren Entscheidungen, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Steigerung des Wohnwertes und des Verkehrswertes von Wohnungseigetnumsobjekten, aber auch die Steigerung der Lebensqualität für sich allein noch kein wichtiges Interesse darstellt.

Ähnlich wie die Balkon- oder Loggienverglasung wird die Frage der Zulässigkeit eines Klimagerätes, soferne Wohnungseigentümer der Wohnhausanlage solchen Änderungswünschen widersprechen, die Gerichte beschäftigen. Die Zulässigkeit der Änderung hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalles ab. Klargestellt hat der Oberste Gerichtshof, dass ein Durchbruch auf das Dach und die Errichtung einer Terrasse auf der allgemeinen Dachfläche sowie die nachträgliche Begründung von Wohnungseigentum an dieser nachträglich geschaffenen Fläche, oder die erstmalige Errichtung eines Balkons für das Nachtzimmer einer Apotheke jedenfalls unzulässig sind, da sie weder verkehrsüblich noch einem (gerechtfertigten) wichtigen Interesse der Wohnungseigentümer entsprechen.