Zur Zulässigkeit von Subüberlassungen (Ketten- , Zwischen- oder Mehrfacharbeitskräfteverleih)
OGH vom 09.07.08 9ObA91/07h (§1,§10AÜG,§4AMFG)
OGH 9ObA 91/07h
§ 1, § 10 AÜG – Auch wenn die Subüberlassung von Arbeitskräften – dh die Überlassung an einen „Beschäftiger“, der die Arbeitskraft nicht (direkt) in seinem eigenen Betrieb einsetzt, sondern an einen zweiten Beschäftiger weiterüberlässt – im AÜG gesetzlich nicht geregelt ist, ist sie zulässig.
Bei der Subüberlassung tragen sowohl der Überlasser als auch der Erstbeschäftiger alle Arbeitgeberpflichten, der Erstbeschäftiger ist auch als Beschäftiger anzusehen.
Überlässt der (Erst-)Beschäftiger die ihm überlassene Arbeitskraft an einen Dritten und führt dies aufgrund des im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrages zu einem höheren Entgeltanspruch des Arbeitnehmers, haftet der (Erst-)Überlasser dem Arbeitnehmer auch dann für das gesamte beim tatsächlichen Beschäftiger zustehende Entgelt, wenn ihm die Subüberlassung und der dadurch begründete höhere Entgeltanspruch nicht bekannt war. In diesem Fall stehen dem Überlasser aber Ersatzansprüche gegen den Erstbeschäftiger.