Keine Klarheit zum Thema der Suspendierung von Vorstandsmitgliedern (7 Ob 58/08t)
Mit der jüngst ergangenen Entscheidung 7 Ob 58/08t lässt der OGH abermals die Frage offen, ob das in disziplinarrechtlichen Vorschriften verschiedener Gesetze (§ 112 BDG, §§ 146ff RDG) verankerte Institut der Suspendierung, welches im Arbeitsrecht allgemein anerkannt ist, bei einem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft zulässig ist. Der Aufsichtsrat hat die Aktiengesellschaft nach § 97 Abs. 1 AktG bei Vornahme von Rechtsgeschäften mit Vorstandsmitgliedern zu vertreten; unter seine alleinige Kompetenz fällt auch die Auflösung der Vorstandsverträge. Der gesetzliche Ermessensspielraum des Aufsichtsrates für Abfindungszahlungen, Abfertigungen (auch freiwillige Abfertigungen) an Vorstandsmitglieder wird durch § 78 AktG bestimmt. Die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitgliedes und zur Lage der Gesellschaft stehen. Der Aufsichtsrat darf keine unangemessenen Bezüge festsetzen, da der Aufsichtsrat auch ohne § 78 AktG zu einem am Unternehmenswohl gemäß § 70 AktG orientierten Handeln nach dem Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters verpflichtet ist. Die Frage der Höhe der Abfindung eines scheidenden Vorstandsmitgliedes im Rahmen von Auflösungsvereinbarungen hängt entscheidend davon ab, ob dem betreffenden Vorstandsmitglied eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann, oder ob die Auflösung aus anderen Gründen, die nicht auch zu einer Auflösung des Vorstandsvertrages aus wichtigem Grund führen können, erfolgt. Im Fall einer Pflichtverletzung hat sich die Höhe der Abfindungszahlung nur zwischen einem angemessenen Beitrag zur Abgeltung eines gewissen Prozesskostenrisikos oder gar keiner Zahlung zu bewegen. Wesentliches Bemessungskriterium für die Angemessenheit von Abfindungszahlungen für Vorstandsmitglieder ist insbesondere die durch die Unternehmensgröße und der Ertragslage der Gesellschaft bestimmte Möglichkeit, die geforderte Abfindung ohne weiteres aus liquiden Mitteln zu leisten. Es ist eine ex ante-Betrachtung geboten. Eine gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung des Aufsichtsrates ist, wie der OGH bereits zu 1 Ob 144/01k ausgesprochen hat, nur bei geradezu unvertretbaren unternehmerischen Entscheidungen möglich (7 Ob 58/08t).