Einfluss der Verwertung von Drittsicherheiten und Absonderungsrechten auf die von der Bank im Konkurs angemeldete Kreditforderung und das ihr zustehende Stimmrecht

In der jüngst ergangenen Entscheidung des OGH 8 Ob 77/07t hat der OGH seine bisherige Judikaturlinie fortgesetzt, wonach die Teilzahlung durch einen Mitverpflichteten sowie die Teilkreditrückführung aus einer Drittsicherheit nicht zur Einschränkung der von der Bank im Konkurs angemeldeten Kreditforderung führt. Die Gläubigerbank bleibt vielmehr mit der ganzen Konkursforderung am Verfahren beteiligt; von dieser nicht eingeschränkten festgestellten Konkursforderung ist die Schlussverteilungsquote, Zwangsausgleichsquote oder Zahlungsplanquote zu berechnen. Bei der Abstimmung über Zwangsausgleich oder Zahlungsplan kommt der Gläubigerbank über die gesamte festgestellte, uneingeschränkte Konkursforderung das Stimmrecht zu.

Wurde die Kreditsicherheit hingegen aus dem Vermögen des Gemeinschuldners bestellt und liegt sohin ein Absonderungsrecht vor, gelten nachstehende Grundsätze:

1. Gemäß § 132 Abs. 1 KO sind Konkursgläubiger, die zugleich Absonderungsgläubiger sind, bei Verteilungen, die der Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse vorgehen, mit dem ganzen Betrag ihrer Forderungen zu berücksichtigen; die Gläubigerbank erhält (zunächst) auf Basis der gesamten angemeldeten Konkursforderung die Quotenzahlung. Bei der nachfolgenden Sondermasseverwertung gilt gemäß § 132 Abs. 2 KO folgendes: Nachdem die Gläubigerbank bereits eine Quote erhalten hat, muss im Sondermasseverteilungsverfahren berechnet werden, wie sich die Sachlage gestaltet hätte, wenn zuerst der Erlös der Sondermasse zur Verteilung gelangt wäre (siehe unten Punkt 2.). Denn die Gläubigerbank soll im Ergebnis die Quote vom Ausfall – unter Anrechnung des Sondermasseverwertungserlöses aus der Verwertung des Absonderungsrechtes – erhalten: Der Mehrbetrag wäre aus der Sondermasse in die allgemeine Masse zurückzustellen.

2. In der Regel wird die Sondermasseverwertung – sohin die Verwertung einer Sicherheit aus dem Vermögen des Gemeinsschuldners (sohin: die Verwertung eines Absonderungsrechtes) – während des Konkursverfahrens vor der (Schluss-)Verteilung erfolgen. Dabei hat die Gläubigerbank unter Berücksichtigung der weiterlaufenden Zinsen die Konkursforderung einzuschränken: Während für Konkursforderungen gemäß § 58 Z 1 KO lediglich Zinsen bis zum Tag der Konkurseröffnung geltend gemacht werden können, gilt für Absonderungsansprüche diese Einschränkung nicht, da gemäß § 11 Abs. 1 KO Absonderungsrechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden. Der Absonderungsgläubigerin und Gläubigerbank steht daher das Recht zu, die Kreditforderungen zuzüglich weiterlaufender Zinsen zur Verteilungstagsatzung anzumelden und den Zuweisungsbetrag aus der Sondermasseverwertung zunächst auf die weiterlaufenden Zinsen zu widmen; in jenem Umfang, in dem nach Abdeckung weiterlaufender Zinsen die im Konkurs angemeldete Kreditforderung getilgt wird, ist eine Einschränkung der angemeldeten Kreditforderung im Konkursverfahren vorzunehmen. Mit dieser eingeschränkten Konkursforderung – dem „Ausfall“ – nimmt die Gläubigerbank an der Schlussverteilung, am Zwangsausgleich oder am Zahlungsplan teil.

3. Diesem Grundgedanken folgend, wonach bei einer aus dem Vermögen des Gemeinschuldners selbst bestellten Kreditsicherheit die allgemeine Masse nur die Quote vom „Ausfall“ tragen soll, erfolgt gemäß § 93 KO auch die Zuweisung des Stimmrechtes: Der Gläubigerbank, die zugleich Konkursgläubigerin und Absonderungsgläubigerin ist, soll ein Stimmrecht nur hinsichtlich des Ausfalls, also nur in jenem Ausmaß zuerkannt werden, als die Kreditforderung nicht durch das Absonderungsrecht besichert ist.