Möglichkeit der Festlegung der Nachrangigkeit auch bei gleichzeitig eingebrachten Grundbuchsanträgen

Bei gleichzeitigem Antrag auf Eintragung (etwa zweier Liegenschaftspfandrechte) in einem Gesuch (mit einer Tagebuchzahl) werden im Grundbuch die Liegenschaftspfandrechte auch gleichrangig eingetragen, soferne nicht anderes beantragt ist.

Die Nachrangigkeit kann mühelos durch unmittelbar nacheinander einlangende Grundbuchsgesuche (und verschiedene Tagebuchzahlen) herbeigeführt werden.

Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 271/07z war der Fall, dass der Antragsteller gleichzeitig in einem Antrag eine bestimmte Reihenfolge durch eine laufende Nummerierung der einzuverleibenden Rechte und durch die Verwendung der verbindenden Wortfolge „im Rang darnach“ beantragt hat; dennoch hat das Grundbuchsgericht aber offenbar eine gleichrangige Eintragung (aufgrund gleichzeitigen Anbringens) vorgenommen. Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass auch bei gleichzeitigem Einbringen grundbücherlicher Anträge dann, wenn der Antragsteller eindeutig und zwanglos die begehrte Rangordnung im Sinne der Nachrangigkeit gegenüber dem zuvor einzutragenden Rechte festgelegt hat, kein Grund besteht, dem Antragsteller quasi die Gleichrangigkeit der Eintragungen aufzuzwingen; zumal der Antragsteller durch die obangeführte Vorgangsweise eindeutig und zwanglos die begehrte Rangordnung der Belastungen festgelegt hat.