Rechtzeitige Aufrechnungserklärung im Ausgleichsverfahren eines Vertragspartners (OGH, 11.07.2008, 3 Ob 82/08t)

In Krisenzeiten muss verstärkt damit gerechnet werden, dass ein Vertragspartner insolvent wird. Besteht mit diesem Vertragspartner eine ständige Geschäftsbeziehung, können zum Zeitpunkt der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens Forderungen und Gegenforderungen aufrechenbar gegenüber stehen. Aus § 19 AO (Ausgleichsordnung) ergibt sich, dass ein solcher Gläubiger (der, weil sich aufrechenbare Forderungen gegenüberstehen, auch Schuldner des Ausgleichsschuldners ist) seine Forderung im Ausgleichsverfahren nicht unbedingt geltend machen muss.

Er kann vielmehr gerichtlich oder außergerichtlich eine Aufrechnung erklären. Versäumt dieser Gläubiger allerdings, während des Ausgleichsverfahrens eine Aufrechnungserklärung abzugeben, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, kann er nach Beendigung des Ausgleiches nur mehr mit der Ausgleichsquote seiner Forderung aufrechnen.

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