Unterschiedliche Anfechtbarkeit des Verfügungsgeschäftes der Grundbuchseintragung zu einzelnen Anfechtungstatbeständen – Anmerkungen zu OGH 3 OB 16/08m
Grundsätzlich gilt für das Anfechtungsrecht nach der KO als auch für das Einzelanfechtungsrecht nach der AnfO, dass sowohl das Verpflichtungsgeschäft (Vereinbarung einer Pfandbestellungsurkunde oder eines Schenkungsvertrages) als auch das Verfügungsgeschäft (Eintragung des Pfandrechtes oder des Eigentumsrechtes im Grundbuch) angefochten werden können. In der Entscheidung 3 Ob 16/08m hat der Oberste Gerichtshof zu einem in anfechtfester Zeit abgeschlossenen Schenkungsvertrages (mit einer entsprechenden Aufsandungserklärung) ausgesprochen, dass die Verbücherung des Eigentumsrechtes aufgrund eines Grundbuchsgesuches, an dem der Schuldner nicht mitgewirkt hat, selbst dann nicht anfechtbar ist, wenn das Grundbuchsgesuch und damit die Grundbuchseintragung innerhalb der Anfechtungsfrist vorgenommen wurde.
Da der OGH in seiner Begründung auch auf die Ausstellung der Pfandbestellungsurkunden und die durch die Bank ohne Mitwirkung des Pfandschuldners erfolgte spätere Verbücherung Bezug genommen hat, könnte missverständlich davon ausgegangen werden, dass eine in anfechtungsfester Zeit unterfertigte Pfandbestellungsurkunde des Schuldners auch dann, wenn sie innerhalb der Anfechtungsfrist verbüchert wurde, generell nicht mehr anfechtbar sein könnte; dies ist nicht der Fall. Es gilt nach wie vor, dass – zur Vermeidung einer konkursrechtlichen Anfechtung nach § 31 KO – mit der Verbücherung der Pfandbestellungsurkunde nicht zugewartet werden sollte und eine Verbücherung erst in der Krise des Pfandschuldners nach wie vor anfechtungsgefährdet ist. Die Differenzierung liegt – wie so oft – im juristischen Detail:
1. Die Anfechtungstatbestände der „Gläubigerbenachteiligungsabsicht“ (gemäß § 28 KO, § 2 AnfO) und der „Schenkungsanfechtung“ bzw. Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen (gemäß § 29 KO, § 3 AnfO) erfordern, dass die Rechtshandlung zum Verfügungsgeschäft – zur Verbücherung des Pfandrechtes – vom Gemeinschuldner selbst vorgenommen sein muss; für diese Anfechtungstatbestände gelten die aufgrund der in OGH 3 Ob 16/08m dargelegten Grundsätze: Liegt ein ohne Mitwirkung des Schuldners beim Grundbuchsgesuch eingetragenes Pfandrecht als Verfügungsgeschäft in „kritischer Frist“ vor, ist die Pfandrechtseintragung (oder Eigentumseinverleibung) anfechtungsfest, soferne das Verpflichtungsgeschäft in anfechtungsfester Zeit erfolgte.
2. Demgegenüber erfordert der in der Praxis wesentliche konkursrechtliche Anfechtungstatbestand nach § 31 KO („Kenntnis bzw. Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit“, „Deckungsanfechtung“) nicht, dass die Rechtshandlung zum Verfügungsgeschäft – und zur Verbücherung des Pfandrechtes – vom Gemeinschuldner selbst vorgenommen sein muss. Erfolgt also die verbücherungsfähige Eintragung des Pfandrechtes innerhalb der kritischen Frist von sechs Monaten vor Konkurseröffnung (etwa aufgrund des Grundbuchsgesuches der Bank), ist die Pfandrechtseintragung gemäß § 31 KO weiterhin auch dann anfechtungsgefährdet, wenn die Pfandbestellungsurkunde vom Pfandschuldner außerhalb der kritischen Zeit beglaubigt unterfertigt wurde. Von einem „Liegenlassen“ der Pfandbestellungsurkunde und Vornahme einer Verbücherung erst in der Krise des Pfandschuldners ist daher weiterhin wegen akuter Anfechtungsgefahr abzuraten; die vorübergehende Ersparnis der grundbücherlichen Eintragungsgebühren sollte jedenfalls kein Grund für eine nicht sofortige Verbücherung der Pfandbestellungsurkunde sein.
3. Zur abrundenden Ergänzung sei angemerkt: Erfolgt die Grundbuchseintragung im Range der im Grundbuch bereits angemerkten Rangordnung (über die beabsichtigte Verpfändung oder beabsichtigte Veräußerung) ist als maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung des Verfügungsgeschäftes das Vorliegen des Rangordnungsbeschlusses von Relevanz.