Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung erstreckt sich prinzipiell auf alle Versicherungsfälle, welche während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. In praktisch allen gängigen Rechtsschutzversicherungsbedingungen der österreichischen Rechtsschutzversicherungen ist zwischen einer am schädigenden Ereignis und einer an einem behaupteten Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften anknüpfenden Definition des Versicherungsfalles zu unterscheiden. Im Schadenersatz-Rechtsschutz gilt grundsätzlich als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrundeliegende Schadensereignis.

Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt des Schadensereignisses. Dies stellt eine einfache und praktisch handhabbare Anknüpfung dar, welche selten rechtliche Probleme aufwirft. Nur Versicherungsfälle, die nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung (und allenfalls vereinbarter Wartefrist) eintreten, sind rechtsschutzversichert. In den übrigen Fällen, insbesonders auch im Schadenersatzrechtsschutz infolge Vertragsbruch bzw. Vertragsverletzung, gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Der Versicherungsfall tritt in jenem Zeitpunkt ein, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei manchen Rechtsschutzbausteinen z.B. Erbrecht oder beim Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete gelten Sonderregelungen.

Ein Verstoß im Sinne der Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist das Handeln gegen eine gesetzliche oder vertragliche Rechtspflicht, oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Handelns. Solch ein Verstoß ist ein tatsächlicher, objektiv feststellbarer Vorgang, welcher – wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird – den Kern eines Rechtskonfliktes in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Da die Rechtsschutzversicherung Versicherungsschutz anbietet, sobald die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer notwendig wird, reicht die bloße Behauptung eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften. Es muss regelmäßig vor Prozessbeginn feststehen, ob Rechtsschutzdeckung zu gewähren ist, sodass die vorprozessual, etwa in der Schadensmeldung oder in einem Anspruchsschreiben formulierte, oder im Prozess im Zuge des Prozessvorbringens artikulierten Behauptungen eines Verstoßes (eines der Beteiligten) zur Beurteilung des Rechtsschutzversicherungsfalles ausreicht.

Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich. Die gängigen Rechtsschutzversicherungsbedingungen definieren eine Gegenausnahme, einen Privilegierungstatbestand, wonach mehrere (rechtlich selbstständige) Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben sollen. Dieser Privilegierungstatbestand ist allerdings eingeschränkt auf mehrere rechtlich selbstständige und nicht bloß auf einen einzelnen vorvertraglichen Versicherungsfall (Verstoß):

Das Handelsgericht Wien hat mit einer jüngst ergangenen (01.12.2008) Berufungsentscheidung, welcher vollinhaltlich zuzustimmen ist, den gesamten Meinungsstand und die Judikatur zu dieser Einschränkung, welche unter anderem Zweckabschlüsse verhindern soll, zusammengefasst. Für einen einzelnen vor Beginn der Rechtsschutzversicherung gesetzten (behaupteten) Verstoß, ist nicht zu haften, insbesonders, wenn die vertragliche Beziehung, welche im Streitfall zu beurteilen ist, bereits im Entstehen mit einem Verstoß, z.B. einer allfälligen Anfechtbarkeit behaftet ist. Der Verstoß liegt dann im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages und nicht erst in der Ablehnung des geltend gemachten Anspruches durch den Vertragspartner (im Anlassfall einer Lebensversicherungsunternehmung, welcher bei Vertragsabschluss relevante Vorerkrankungen nicht bekannt gegeben wurden).

Der genannte Privilegierungstatbestand, dass mehrere rechtlich selbstständige Verstöße, welche ein Jahr vor Versicherungsbeginn liegen, bei Beurteilung des Versicherungsfalles außer Betracht zu haben, kann darüber hinaus nicht zur Anwendung gelangen, wenn eine nicht in versicherter Zeit getroffene Vereinbarung (Regelung) in versicherter Zeit geltend gemacht oder vollzogen wird. Risken, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages eintreten und sich erst nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages aktualisieren, weil sie dann Anlass zu einer rechtlichen Auseinandersetzung werden, sind nicht versichert.

Dies betrifft nicht nur bewusste Zweckabschlüsse, wenn jemand (noch schnell) einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abschließt, obwohl er schon konkret mit einer rechtlichen Auseinandersetzung rechnen muss, sondern alle aus einem Verstoß zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Vertrages resultierenden Streitigkeiten, sofern der Abschluss des genannten Vertrages vor Beginn der Rechtsschutzversicherung liegt (50 R 66/08z des Handelsgerichtes Wien vom 01.12.2008).