Das „Performance-Management- Modell“
Das Performance-Management-Modell, ein leistungsbezogenes Prämienentgeltsystem, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates nach § 96 Abs. 1 Z 4 ArbVG (9 Oba 144/07b).
Mit Entscheidung vom 8. Oktober 2008, 9 Oba 144/07b, hat der Oberste Gerichtshof zu Recht erkannt, dass die Einführung eines Entlohnungssystems, bei dem die Arbeitnehmer neben einem Fixgehalt auch mit einem variablen Gehaltsbestandteil entlohnt werden, welcher von der Bewertung der Erfüllung individueller Zielvorgaben durch den Vorgesetzten und vom wirtschaftlichen Unternehmenserfolg abhängt, der Zustimmung des Betriebsrates bedarf. Sofern eine entsprechende Betriebsvereinbarung nicht vorliegt, sind derartige, auf Zielvereinbarungen beruhende Modelle einer leistungsbezogenen Entlohnung nichtig.
Leistungsbezogene Entgeltsysteme werden im modernen Wirtschaftsleben immer wichtiger. Mit der Entscheidung 9 Oba 144/07b kommt der Oberste Gerichtshof seiner Leitfunktion nach, setzt sich mit der gesamten bisherigen Rechtsprechung und Lehre vertiefend auseinander und gibt einen klaren rechtlichen Rahmen für vertragliche arbeitsrechtlichen Rechtsgestaltungen.