Ein „E“ zuviel im Firmenbuch kann teuer werden – der Countdown läuft
Aufgrund des Inkrafttretens des Unternehmensgesetzbuches ist es seit 1.1.2007 nicht mehr möglich eine Erwerbsgesellschaft im Firmenbuch einzutragen (OEG, KEG). Das Unternehmensgesetzbuch sieht eine Pflicht für vor dem 1.1.2007 gegründete Erwerbsgesellschaften zur Abänderung des Rechtformzusatzes in „OG“ oder „KG“ vor. Dennoch sind im Firmenbuch nach wie vor zahlreiche Alt-Erwerbsgesellschaften im aufrechtem Bestand.
Seit Inkrafttreten des UGB am 1.1.2007 „gelten“ Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG) bereits als OG oder KG, auch wenn eine entsprechende Änderung des Rechtsformzusatzes im Firmenbuch noch nicht erfolgt ist.
Das Unternehmensgesetzbuch sieht eine Schonfrist von 3 Jahren vor. Spätestens ab 1.1.2010 sind eingetragenen Personengesellschaften jedoch verpflichtet, im Geschäftsverkehr ihrer Firma die Rechtsformzusätze „OG“ oder „KG“ beizufügen und die Änderung bis spätestens zu diesem Zeitpunkt zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Erfolgt bis zum 31.12.2009 keine Umstellung des Rechtsformzusatzes im Firmenbuch, kann ein Zwangsstrafenverfahren eingeleitet werden. Darüber hinaus werden keine weiteren Eintragungen im Firmenbuch vorgenommen, falls ein Unternehmer bis zum 31.12.2009 dieser Verpflichtung nicht nachkommt (Sperre). Das Zwangstrafenverfahren sieht Zwangsstrafen bis zu EUR 3.600 vor, im Falle der Nichtbefolgung der firmenbuchgerichtlichen Anordnung binnen zwei Monaten kann eine weiter Zwangsstrafe von bis zu EUR 3.600 verhängt und der Beschluss über die verhängte Strafe veröffentlicht werden. Weitere Zwangsstrafen sind zulässig.
Eine Anmeldung vor dem 1.1.2010 hat überdies weitere Vorteile: Sie ist bis 31.12.2009 von den Gerichtsgebühren befreit.