Die Massenschadenklausel der Rechtsschutzversicherung

Die Massenschadenklausel der Rechtsschutzversicherung 

Die Massenschadenklausel des Artikel 6.7.3. der ARB 2000 verstößt weder gegen § 1 UWG, noch ist sie intransparent i.S.d. § 6 Abs. 3 KSchG; Versicherungen können nicht auf Unterlassung wegen Verstößen gegen § 6 Abs. 3 KSchG, § 864a, § 879 Abs. 3 ABGB i.V.m. § 1 UWG in Anspruch genommen werden.

Die von Rechtsschutzversicherungen verwendeten allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2000) enthalten für Massenschäden (Kumulschäden) folgende Bestimmung („Massenschadenklausel“):

„Artikel 6

7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Ver-sicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen auf-grund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtli-chen Interessen der Versicherungsnehmer und die Führung notwendiger Musterprozesse durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter [Hervorhebung durch den erkennenden Senat] zu be-schränken.

Wenn oder sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer Ansprüche, insbesondere durch drohende Verjährung, geschützt sind, über-nimmt der Versicherer darüber hinaus die Kosten für Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemein-schaftliche Formen außergerichtlicher und gerichtlicher Interessenswahrnehmungen durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter [Hervorhebung durch den erkennenden Senat]. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.“

An der Beurteilung der Rechtslage i.S.d. § 1 UWG hat sich, wie der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 23.09.2008, 4 Ob 128/08i, nochmals betont, durch die UWG-Novelle 2007 im Kern nichts geändert (m.w.H. auf 4 Ob 225/07b, 4 Ob 34/08s). Ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinne zuzuordnende generelle Norm ist (nur) dann als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 UWG in der Fassung der Novelle 2007 zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Das Oberlandesgericht Linz hat in mehreren Entscheidungen die Massenschadenklausel für zulässig erachtet. Univ.-Prof. Dr. Attila Fenyves (Versicherungsrundschau 10/2006), einer der führenden Experten im Versicherungsvertragsrecht, folgert die Zulässigkeit der Massenschadenklausel und die Vereinbarkeit mit Artikel 4 der Rechtsschutzrichtlinie aus einer fundiert begründeten objektiv-teleologischen Auslegung (Fenyves a.a.O.). Der versicherungsrechtliche siebente Senat des OGH hat zu 7 Ob 26/08m (Ecolex 2008, 737) ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, mit dem die Vereinbarkeit der Massenschadenklausel mit der Richtlinie 87/344/EWG geklärt werden soll, eingeleitet. Dieses Verfahren ist nach wie vor anhängig. Mit Entscheidung vom 23.09.2008 zu 4 Ob 128/08i hat der OGH nunmehr auch bestätigt, dass die Anwendung der Massenschadenklausel nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG ist und nicht als intransparent im Sinne des § 6 Abs. 3 KSchG aufgefasst werden kann, auch der Inhalts- und Geltungskontrolle des OGH hat die Massenschadenklausel Stand gehalten (4 Ob 128/08i).

am Verfahren beteiligt
Dr. Erich Karauscheck