Dauernde Arbeitsunfähigkeit ist ein Entlassungsgrund
Die dauernde Arbeitsunfähigkeit berechtigt den Arbeitgeber zur Entlassung. Auf ein Verschulden des Arbeitnehmers kommt es dabei nicht an. Es spielt auch keine Rolle, ob die Arbeitsunfähigkeit schon bei Beginn des Arbeitsverhältnisses gegeben war oder erst später eingetreten ist.
Mit Urteil vom 02.09.2008, 9 ObA 46/08k, hat der OGH die bisherige Rechtssprechung (9 ObA 186/93, 9 ObA 355/93) bestätigt und sowohl zum Entlassungsgrund des § 82 lit. b GewO, als auch zu § 27 Ziffer 2 AngG klarstellend Stellung genommen; der OGH vertritt in ständiger Rechtssprechung die Auffassung, dass bei dauernder Dienstunfähigkeit das Entlassungsrecht gegeben ist, ohne dass es auf ein Verschulden des Arbeitnehmers ankäme und ohne dass der Entlassungstatbestand auf den Fall der von Anfang an gegebenen Arbeitsunfähigkeit einzuschränken wäre (8 ObA 218/94; 9 ObA 68/02v; 9 ObA 157/02d). Die von einem Teil der Lehre geäußerte Kritik dieser Rechtssprechung wird als sozialpolitisch motiviert zurückgewiesen; darauf, dass bloß eine partielle Arbeitsunfähigkeit vorliege und dass der Arbeitgeber eine zumutbare Möglichkeit gehabt habe, ihm eine andere Arbeit zuzuweisen (vgl. dazu 8 ObA 79/02d) hat sich der Dienstnehmer in der vorliegenden Rechtssache nicht berufen.