Anspruch auf Provisionen bei Dienstfreistellung (hypothetischer Dienstverlauf maßgeblich) 8 ObA 75/08z

Hat ein Arbeitnehmer neben seinem Fixgehalt auch Anspruch auf Provisionen für von ihm akquirierte Aufträge (hier Inseratenaufträge), gebühren ihm im Falle einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Dienstfreistellung für die Zeit dieser Freistellung keine Provisionszahlungen, wenn er auch ohne Dienstfreistellung in diesem Zeitraum keine Provisionen hätte verdienen können (hier: wegen Einstellung der Zeitungen, für die er ausschließlich Inserate akquirieren sollte). Für Zeiten einer Dienstfreistellung können nur jene Provisionen zugesprochen werden, die der Arbeitnehmer ohne Dienstfreistellung in diesem Zeitraum verdient hätte.

Im vorliegenden Verfahren war zuletzt unstrittig, dass sich der Arbeitnehmer mangels eines schuldhaften Verhaltens des Arbeitgebers nicht auf
§ 12 AngG berufen kann. Der OGH hatte sohin die Voraussetzungen des § 1155 ABGB zu prüfen, wonach der Arbeitnehmer auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, daran verhindert worden ist, erhält (§ 1155 Abs. 1 ABGB). Sofern der Arbeitnehmer infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Dienstleistung verkürzt wurde, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung (§ 1155 Abs. 2 ABGB). Diese Bestimmung umschreibt das „Lohnausfall-Prinzip“. Der Arbeitnehmer erhält bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen jenes Entgelt, welches er bekommen hätte, wenn er wie bisher weiter gearbeitet hätte. In der vorliegenden Entscheidung ist es zur Einstellung der beiden Zeitungen gekommen, auf welche sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers laut Dienstvertrag hätte erstrecken sollen und erstreckt hat. Dies ist ein vom Arbeitgeber nicht verschuldeter Umstand; er ist allerdings seiner Risikosphäre zuzurechnen. Das Fixum aus dem Dienstverhältnis hat der Dienstgeber auch für jene Zeiten bezahlt, in welcher der Arbeitnehmer – mangels Arbeitsmöglichkeit – dienstfrei gestellt war. Hinsichtlich des erfolgsabhängigen Entgeltes, der Provision, ist allerdings darauf abzustellen, was der Arbeitnehmer bei Leistung der Dienste hätte erhalten können. Auch bei einem dienstfreigestellten Arbeitnehmer wird judiziert, dass bei Ermittlung des Entgeltes im Sinne des § 1155 ABGB von jenen Provisionen auszugehen ist, die der Arbeitnehmer ohne einem der Risikosphäre des Arbeitgebers zuzurechnenden Hindernis üblicherweise erzielt hätte (OGH 14.04.1999, 9 ObA 63/99a). Auf Basis dieser Judikatur hat der OGH den Provisionsanspruch des Dienstnehmers in der vorliegenden Entscheidung (8 ObA 75/08z) abgelehnt, da der Dienstnehmer auch ohne Dienstfreistellung in diesem Zeitraum keine Provisionen ins Verdienen gebracht hätte. Dem Wortlaut des Dienstvertrages folgend, sind Provisionen nur für tatsächlich akquirierte Inserentenaufträge auszuzahlen. Auch ohne Dienstfreistellung hätte mangels Einstellung der Zeitung keine Provision ins Verdienen gebracht werden können. Diese für den Standpunkt der Arbeitgeber sprechende Entscheidung ist zweifellos verallgemeinerungsfähig und schon aus diesem Grunde von besonderer Bedeutung.