Klarstellende Entscheidung des OGH zur Fristenberechnung des § 105 Abs. 4 ArbVG 27.01.2009 (8 ObA 80/08k)

Die einwöchige Frist des § 105 Abs. 4 ArbVG zur Einbringung der Anfechtungsklage gegen eine Kündigung (Motivkündigung / Kündigung wegen Sozialwidrigkeit) ist eine prozessuale Frist. Gemäß § 169 ArbVG gelten für die Berechnung und den Lauf aller im ArbVG festgesetzten Fristen die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG, wonach die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet werden. Diese Nichteinrechnung gilt aber nur insoweit, als es sich um einen Postlauf zur richtigen Stelle handelt, während der Postlauf zur unrichtigen Stelle in die Frist einzurechnen ist. Der zitierte § 33 Abs. 2 AVG entspricht inhaltlich § 89 Abs. 1 GOG. Auch nach dem Gerichtsorganisationsgesetz sind bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen in bürgerlichen Sachen die Tage des Postlaufs in die Frist nicht einzurechnen, sofern das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist, andernfalls die Tage des Postlaufs einzurechnensind (OGH vom 27.01.2009, 8 ObA 80/08k), wodurch (zumeist) Verfristung (Präklusion) eintritt. In der vorliegenden Rechtssache musste die Frage der Sozialwidrigkeit der Kündigung infolge Präklusion durch Versäumung der zitierten Wochenfrist nicht geprüft werden.

Dr. Erich Karauscheck
(am Verfahren auf AG-Seite beteiligt)

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