Erforderliche Aufrechnungserklärung im Zwangsausgleich oder Ausgleich des Schuldners / Aufrechnungslage allein nicht ausreichend (Konsequenzen aus der Entscheidung des OGH, 3 Ob 82/08 t)

Neben Absonderungsrechten (Pfandrechte, Sicherungszessionen abgetretener Forderungen, gesetzliches Bestandgeberpfandrecht u.a.) und Aussonderungsrechten (Eigentumsvorbehalt u.a.) bietet die (nicht anfechtbare) Aufrechnungslage einen wichtigen kreditsicherungsrechtlichen Schutz vor Forderungsausfall: Hat der Gläubiger gegenüber dem Gemeinschuldner oder Ausgleichsschuldner eine Verbindlichkeit in gleicher Höhe seiner Forderung gegenüber dem Gemeinschuldner / Ausgleichsschuldner, kann er seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung tilgen; seine Forderung gegenüber dem Gemeinschuldner / Ausgleichsschuldner wird bei Zwangsausgleich oder Ausgleich des Schuldners dadurch nicht auf die Quote gekürzt; allerdings bedarf es einer ausdrücklichen zeitgerechten Aufrechnungserklärung:

In seiner Entscheidung 3 Ob 82/08 t hat der OGH ausgesprochen, daß die Aufrechnungslage allein nicht ausreichend ist; es bedarf einer rechtzeitigen Aufrechnungserklärung (vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Schuldner, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber Masseverwalter oder Ausgleichsverwalter). Wird die Aufrechnungserklärung unterlassen, unterliegt die Gläubigerforderung der Kürzung auf die Zwangsausgleichsquote / Ausgleichsquote und kann nicht mehr voll aufgerechnet werden. Hat beispielsweise der Gläubiger gegenüber dem Schuldner / dem Gemeinschuldner eine Forderung von EUR 1.000,00 und eine gleich hohe Verbindlichkeit von EUR 1.000,00, kann er durch zeitgerechte außergerichtliche Aufrechnungserklärung die Verbindlichkeit zur Gänze tilgen. Unterläßt er die Aufrechnungserklärung und kommt es ohne Aufrechnungserklärung zum Zwangsausgleich mit einer 20 %igen Quote erleidet in unserem Beispielfall die Forderung des Gläubigers eine Kürzung auf EUR 200,00; wird vom vormaligen Gemeinschuldner nunmehr die Forderung von EUR 1.000,00 geltend macht, kann nurmehr die durch den Zwangsausgleich auf EUR 200,00 reduzierte Gegenforderung aufrechnungsweise entgegengehalten werden, sodaß im Beispielfall eine Verbindlichkeit von EUR 800,00 verbleiben würde, die durch rechtzeitige Aufrechnungserklärung vermeidbar gewesen wäre.