Artikel 19 Zif. 3.1.3. der ARB (Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen [ist weder überraschend noch gröblich benachteiligend])

Artikel 19 der (gängigen) Versicherungsbedingungen (auch des Musterbedingungen des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen Österreichs) regelt den „Schadenersatz- und Strafrechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich“. Gemäß Artikel 19 Ziffer 3.1.3 ist allerdings die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung einer Vertragspflicht entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen, nicht im Sinne des Art. 19 ARB versichert; diese Ansprüche sind durch den Baustein „Allgemeiner Vertragsrechtsschutz“, welcher in Artikel 23 geregelt ist, versicherbar. Der Oberste Gerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 28.11.2007, 7 Ob 250/07a, den Risikoausschluss des Art. 19.3.1.3 (es wird auch von einer Deckungsabgrenzungsausschlussklausel gesprochen) sowohl einer Geltungskontrolle im Sinne des § 864 a ABGB als auch einer Inhaltskontrolle nach § 879 Abs. 3 ABGB unterzogen. Damit wurde letztlich das gesamte Rechtsschutzbausteinsystem höchstgerichtlich überprüft und als gesetzeskonform bestätigt. Die Klausel ist weder ungewöhnlichen Inhaltes, noch wohnt ihr ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt inne. Der Oberste Gerichtshof würdigt die Notwendigkeit, besonders risikoträchtige Bereiche aus dem allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz auszuklammern, um eine im Interesse der Mehrheit der Versicherungsnehmer liegende, differenzierte Prämiengestaltung zu ermöglichen. Damit wird die differenzierte Prämiengestaltung als beachtlich anerkannt, was oft vergessen wird, aber logisch ist. Welcher Versicherungsnehmer ist denn nicht an günstigen (niedrigen) Prämien interessiert? Die betreffende Klausel ist keinesfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen „versteckt“, sondern steht dort, wo sie ein durchschnittlicher Leser vermuten würde, nämlich innerhalb des Bausteins „Schadenersatz- und Strafrechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich“. Der Oberste Gerichtshof bestätigt weiters, dass die Klausel sachlich gerechtfertigt ist und liegt keine gröbliche Benachteiligung des Versicherungsnehmers vor; eine solche gröbliche Benachteiligung wäre nur anzunehmen, wenn die einem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverständnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen Vertragspartners stünde (1 Ob 581/83). Dem klagenden Versicherungsnehmer wäre es freigestanden, auch den „allgemeinen Vertragsrechtsschutz für den betrieblichen Bereich“ mitzuversichern. Das diesbezügliche höhere Risiko erfordert naturgemäß auch höhere Prämien, welche Versicherungsnehmer – die diesen umfassenden Schutz nicht benötigen – nicht zahlen wollen (arg.: differenzierte Prämiengestaltung); auch die Unklarheitenregelung im Sinne des § 915 ABGB hat der OGH nicht angewandt. Der Begriff „reine Vermögensschäden“ entstammt der Rechtssprache und hat einen fest umrissenen Begriff, nämlich Schäden, die weder durch einen (versicherten) Personenschaden noch durch einen (versicherten) Sachschaden entstanden sind (7 Ob 257/06d). Der OGH akzeptiert die Verwendung der aus der Rechtssprache resultierenden Fachbegriffe in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und bekräftigt am Rande der gegenständlichen, für die Versicherungswirtschaft wichtigen, Entscheidung, dass der Versicherer regelmäßig nicht überprüfen muss, ob die Versicherungsbedingungen das Versicherungsbedürfnis seines Versicherungsnehmers voll abdecken (mit weiterem Hinweis auf RIS-Justiz RS0080898); ein Versicherungsnehmer darf nicht erwarten, dass jedes erdenkbare Risiko in den Schutzbereich der Versicherung fällt (mit weiterem Hinweis auf 7 Ob 14/90, SZ 63/64). Sollte allerdings ein Versicherungsnehmer eine Fehlvorstellung über den Deckungsumfang äußern, ist der Versicherer verpflichtet, diese Fehlvorstellung richtig zu stellen. Eine Aufklärungspflicht über Risikoausschlüsse wird prinzipiell bejaht, wenn erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz gerade dafür anstrebt (7 Ob 49/00s u.a.). Solch eine Situation war vorliegendenfalls allerdings nicht zu prüfen.


Dr. Erich Karauscheck
(am Verfahren beteiligt)