Aktuelles zur Änderung der Machtverhältnisse in einer Kommanditgesellschaft

Das Mietzinsanhebungsrecht des Vermieters im Sinne des § 12a Abs. 1 bis 3 MRG knüpft an die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft an. Bei Kommanditgesellschaften wird von den Gerichten die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten dann angenommen, wenn der persönlich haftende Gesellschafter ausgetauscht wird, ausscheidet oder sich die Beteiligungsverhältnisse bei den Komplementären (persönlich haftenden Gesellschaftern) entscheidend ändert. Der Oberste Gerichtshof hat zu 6 Ob 122/05t (auch zu 5 Ob 244/04z) zu Recht erkannt, dass ein die Mietzinsanhebung auslösender Machtwechsel vorliegt, wenn ein zuvor persönlich haftender Gesellschafter in die Kommanditistenposition wechselt, weil durch diesen Vorgang dem verbleibenden persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) die alleinige und entscheidende rechtliche sowie wirtschaftliche Einflussmöglichkeit zukommt. In der nun vorliegenden Entscheidung 5 Ob 257/07s ist der Kommanditanteil im Erbweg auf den Komplementär übergegangen; der OGH hat nun zu Recht erkannt, dass dieser Geschäftsfall nicht zur Mietzinsanhebung im Sinne des § 12a MRG berechtigt. Die Kommanditistin hatte zwar Prokura und war deshalb im Außenverhältnis vertretungsbefugt. Die Vertretungsbefugnis eines Kommanditisten mit Prokura berührt allerdings das Innenverhältnis in der Kommanditgesellschaft nicht; im Innenverhältnis hat der Kommanditist keinen Einfluss auf die laufende gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft; das Widerspruchsrecht gegen Handlungen des persönlich haftenden Gesellschafters, wenn diese über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen (§ 164 UGB) bewirkt keine entscheidenden rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten.

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