Erhöhte Vorsicht bei der Wahl der Firma
In seiner Entscheidung 6 Ob 242/08v vom 19.02.2009 hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage der Firmenwahl auseinandergesetzt. Der Antragesteller hat beabsichtigt, für seine neu gegründetes Unternehmen die Firma „Sun Services GmbH“ für den Unternehmensgegenstand „Unternehmensberatung“ einzutragen. Das Firmenbuchgericht hat den Antrag auf Eintragung abgewiesen. Der OGH hat diese Entscheidung bestätigt.
Gemäß § 18 UGB unterliegt die freie Firmenbildung den drei Bedingungen der Kennzeichnungsfunktion, Unterscheidungsfunktion und mangelnden Irreführungseignung. Insbesondere Gattungsbezeichnungen (wie beispielsweise „Gebrauchtwagenhändler“) ist die Unterscheidungskraft abzusprechen. Beim Irreführungsverbot geht es insbesondere darum, dass die Firma in den angesprochenen Verkehrskreisen keine falschen Vorstellungen bezüglich des Unternehmensgegenstandes wecken darf.
Der OGH hat in seiner Entscheidung die Kennzeichnungskraft der gewünschten Firma bejaht, die Unterscheidungskraft jedoch verneint. Die englischsprachigen Begriffe „Sun“ und „Services“ sind auch in der deutschen Sprache allgemein verständlich, sodass diese von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Fantasiefirma eingestuft werden. Der Begriff „Services“ ist als Gattungsbezeichnung einzustufen, dem keine Unterscheidungskraft zuzusprechen ist. Obwohl das eine Sonne darstellende Logo des Unternehmens in Deutschland bereits einen Bekanntheitsgrad erlangt hat, reicht der Begriff „Sun“ hingegen nicht aus, um eine Irreführung in den beteiligten Verkehrskreisen zu verhindern, vielmehr werden über diesen Verkehrskreis hinaus auch weitere Personen in die Irre geführt, welche einen Unternehmensgegenstand im Zusammenhang mit Solarien, Sonnenenergie und Sonnenschutz assoziieren.
Nach dieser Entscheidung wird es für die Praxis künftig wesentlich schwieriger, eine geeignete Firma zu finden. Einerseits kann dieser Entscheidung folgend nicht mehr davon ausgegangen werden, dass fremdsprachige Begriffe als Fantasiebezeichnung gewertet werden. Dies ist nicht nur bei englischsprachigen Begriffen zu berücksichtigen, sondern auch bei allgemein verständlichen Begriffen aus anderen Fremdsprachen. Andererseits geht der OGH in dieser Entscheidung von unterdurchschnittlich informierten Beteiligten des angesprochenen Verkehrskreis aus und prüft überdies entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 18 UGB die Irreführungseignung über diesen Verkehrskreis hinaus.
Aus diesen Gründen wird es in Zukunft geboten sein, der Firmenwahl erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen, da zu erwarten ist, dass der OGH in Zukunft sowohl Unterscheidungskraft als auch die Eignung der Irreführung der gewählten Firma weitaus strenger als bisher prüfen wird.
Fundstelle: OGH vom 19.02.2009, 6 Ob 242/08v