Zur vertraglichen Nebenpflicht des Vermieters, dem Mieter bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versicherer Hilfestellung zu gewähren (2 Ob 12/08s vom 27.02.2009)
In der vorliegenden Entscheidung war entscheidungswesentlich, dass die Mieterin, welche eine Reparaturwerkstätte im vermieteten Bestandobjekt betreibt, mietvertragskonform – wie üblich – zur Entrichtung des auf sie entfallenden Anteils an den Versicherungsprämien für die Glasbruch- und Sturmschadensversicherung verpflichtet ist. Die Mieterin ist darüber hinaus im Mietvertrag die Verpflichtung eingegangen, den Mietgegenstand auf ihre Kosten ohne Anspruch auf Ersatz in gutem, brauchbarem Zustand zu erhalten und das Bestandobjekt innen und außen (Außenfenster, Türen, Dächer, Verputz etc.) unter Verzicht auf Kostenersatz dem Vermieter gegenüber in Stand zu setzen. Die Vermieterin hat eine Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschadensversicherung abgeschlossen und im Sinne der Mietverträge den Mietern diese anteiligen Versicherungsprämien (dem Betriebskostenschlüssel entsprechend) weiterverrechnet. In weiterer Folge kam es zu einem Sturmschaden (am Dach); die Mieterin hat Reparaturarbeiten durchgeführt, die Versicherung allerdings die tatsächlichen Sanierungskosten nur zu einem Teil ersetzt. In einem Prozess zwischen Vermieter und Mieter hat der Oberste Gerichtshof nunmehr zu Recht erkannt, dass in diesem Sachverhalt den Vermieter die vertragliche Nebenpflicht trifft, dem Mieter bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versicherer jede mögliche Hilfestellung zu gewähren und er darüber hinaus verpflichtet ist, allfällige Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (diesfalls gegen die Sturmschadensversicherung) abzutreten. In einer älteren Entscheidung, 2 Ob 563/83, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass der Vermieter Schadenersatzansprüche seines Mieters gegen Dritte, deren Durchsetzbarkeit fraglich ist, nur dann einleiten muss, wenn der Bestandnehmer ihn einerseits dafür auffordert und andererseits eine Prozesskostensicherheit leistet. Bei strittigen Ansprüchen, deren Durchsetzbarkeit fraglich ist, ist nunmehr die Verpflichtung zur Abtretung der Ansprüche des Vermieters gegen den Gebäudeversicherer (diesfalls aus der Sturmschadenversicherung) klargestellt. Damit hat der Mieter, bei versicherungsrechtlichen Auseinandersetzungen, die in den Bereich der Gebäudeversicherung fallen, eine gute Handhabe zur aktiven Geltendmachung seiner Rechte.