„Auch Sodawasser ist Leitungswasser im Sinne der Leitungswasserversicherung“

Die Klägerin im vorliegenden Verfahren hat für ihren Gastronomiebetrieb und das Betriebsgebäude einen Bündelversicherungsvertrag abgeschlossen unter Art. 1.4 der Versicherungsbedingungen wurde folgendes vereinbart:

„Artikel 1
Versicherte Gefahren und Schäden, nicht versicherte Schäden

4. Leitungswassergefahren (Leitungswasserversicherung):

Leitungswasser ist Wasser, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt. Zu den angeschlossenen Einrichtungen zählen auch Fußbodenheizungen, Schwimmbecken, Solar- und Klimaanlagen, nicht jedoch Sprinkleranlagen.

Nur bei besonderer Vereinbarung versichert sind:

4.1. Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen durch Korrosion, Verschleiß oder Abnützung;

4.2. Bruchschäden an Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen, die im Zuge der Behebung eines Rohrgebrechens entstehen;

Besondere Bedingung Bl. 17

Erweiterung der Leitungswassergefahren für Betriebsgebäude zu den Leitungswassergefahren (Artikel 1, Punkt 4 AEBS) ist folgende Erweiterung des Versicherungsschutzes vereinbart:

– Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen durch Korrosion, Verschleiß oder Abnützung

– Bruchschäden an Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen, die im Zuge der Behebung eines Rohrgebrechens entstehen“

Im Keller des Gastronomiebetriebs befindet sich eine Sodawasseraufbereitungsanlage, die das eingespeiste Leitungswasser mit Kohlensäure anreichert. Von dieser Anlage führt eine „Sodawasserleitung“ zum Zapfhahn der Schankanlage im Gastronomiebetrieb. Aufgrund eines Defekts dieses Zapfhahns trat (Soda-) Wasser aus, das einen Schaden verursachte.

Im Zivilprozess hat die Versicherung die Ansicht vertreten, dass mit Kohlensäure angereichertes Wasser, Sodawasser, nicht dem Begriff des „normalen“ Wassers entspricht; ein „versetztes Wasser“ würde erhöhte Gefahren bewirken. Dieser Argumentation folgt der Oberste Gerichtshof nicht, auch „angereichertes / versetztes“ Wasser erfüllt den Begriff des Wassers, da in den Versicherungsbedingungen als unter Versicherungsschutz stehende angeschlossene Einrichtungen auch Fußbodenheizungen, Schwimmbecken, Solar- und Klimaanlagen versichert gehalten werden und das dort befindliche Wasser jedenfalls nicht in seiner reinen chemischen Formel gemeint ist; in Fußbodenheizungen, Schwimmbecken bzw. Solar- und Klimaanlagen wird ebenfalls versetztes Leitungswasser versichert gehalten. Sodawasser entspricht also, solange die Versicherungsunternehmungen ihre Versicherungsbedingungen nicht ändern, vor dem Hintergrund der Entscheidung 7 Ob 6/08w dem Begriff des Leitungswassers der Leitungswasserversicherung. Nach der allein maßgeblichen Ansicht des OGH endet der Versicherungsschutz auch nicht beim Anschluss der Sodawasseranreicherungsanlage im Keller, sondern steht auch die in den Schankraum führende Leitung und der schadhafte Zapfhahn unter Versicherungsschutz. Da im vorliegenden Fall der Flüssigkeitsaustritt am Ende der wasserführenden Rohrleitung, nämlich bei der Armatur einer an die Wasserleitung angeschlossenen „Einrichtung“, beim Zapfhahn der Sodawasseraufbereitungsanlage im Schankraum eingetreten ist und im Sinne der besonderen Bedingungen Bl. 17 ausdrücklich auch Bruchschäden an Armaturen versichert war, bejaht der OGH den Versicherungsschutz (7 Ob 6/08w).

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