Ein im Mietvertrag zugesichertes Weitergaberecht geht im Zweifel nicht auf den Nachmann über, es wird durch die einmalige Ausnützung (Ausübung) konsumiert

Unter einem (echten) Weitergaberecht, welches in manchen Mietverträgen vereinbart wird, wird das Recht des Bestandnehmers (Mieters oder Pächters) verstanden, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis auf einen Dritten mit der Wirkung zu übertragen, dass dieser an seiner Stelle Bestandnehmer wird, ohne dass es einer weiteren Erklärung (Zustimmung) des Bestandgebers bedarf. Der neue Bestandnehmer tritt sohin anstelle des bisherigen Bestandnehmers in den Vertrag ein; der Übergang der Rechte und Pflichten aus dem neuen Bestandvertrag ist mit der Mitteilung an den Bestandgeber vollzogen. Davon zu unterscheiden ist das sogenannte Präsentationsrecht, welches bloß ein Vorschlagsrecht ist und dem Mieter das Recht einräumt, einen Nachmieter vorzuschlagen.

In ständiger Rechtssprechung judiziert der Oberste Gerichtshof, dass ein im Mietvertrag vom Vermieter zugesichertes Weitergaberecht im Zweifel nicht auf den Nachmann übergeht, es wird durch die einmalige Ausübung (Ausnützung) konsumiert. Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich ein mehrmals (wiederholt) ausübbares / ausnützbares Weitergaberecht vereinbart ist, ist die weitere (zweite) Weitergabe bereits ein gesetzlicher Kündigungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 2 Ziffer 4 MRG. In einem aktuellen Anlassfall (1 Ob 161/08w) wurde solch eine Kündigung als rechtens vom OGH bestätigt. In der genannten Entscheidung ist weiters bemerkenswert, dass der OGH im Sinne der Judikatur zur Anscheinsvollmacht klargestellt hat, dass die bloße Betrauung eines Immobilienmaklers mit der Suche nach Mietinteressenten kein ausreichender Grund dafür ist, bei Dritten einen dem Vermieter zurechenbaren Anschein dahin zu erwecken, der Makler – oder ein von diesem beauftragter Rechtsanwalt – sei berechtigt, namens des Vermieters Vertragsbedingungen auszuhandeln, die auch dann gelten sollten, wenn sie im schriftlichen Mietvertrag keinen Niederschlag finden. Die Judikatur zur Anscheinsvollmacht schützt im Geschäftsverkehr das Vertrauen der Vertragspartner auf eine (dem Anschein nach) bestehende Vertretungsmacht. Dafür reicht es aber nicht aus, dass der vermeintliche Vertreter als solcher auftritt. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Anschein des Bestehens von Vertretungsmacht demjenigen auch in adäquater Weise zuzurechnen ist, für den der vermeintliche Vertreter gehandelt hat. Für solch eine Zurechnung ist es also erforderlich, dass der Machtgeber selbst, oder ihm zuzurechnende Organe, einen Anschein gesetzt haben, das Vertrauen auf das Verhalten des vermeintlichen Vertreters reicht nicht aus (1 Ob 161/08w).

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