Keine Kreativität bei Rechtsformzusätzen zulässig
In seiner Entscheidung 6 Ob 46/09x vom 26.3.2009 hat der OGH festgestellt, dass die Verwendung des Rechtsformzusatzes „Gs.m.b.H.“ oder „GsmbH“ für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht zulässig ist.
Der OGH begründet seine Entscheidung damit, dass diese Bezeichnung in der Literatur nicht genannt wird, und bei einer Abfrage des Firmenbuch keine Firma mit diesem Rechtsformzusatz gefunden werden konnte.
Daher könne, so der OGH in der Begründunge seiner Entscheidung, „zwanglos davon ausgegangen werden, dass die Abkürzung ,GsmbH´ im Geschäftsverkehr unbekannt sein wird, und möglicherweise zu Missverständnissen führen könnte“.
Die Entscheidung zugrunde liegende Begründung des OGH ist durchaus knapp gehalten und an der Praxis orientiert, was möglicherweise auf den ungewöhnlichen Wunsch, überhaupt einen ungebräuchlichen Rechtsformzusatz einzutragen, zurückzuführen ist.
Jedenfalls hat der OGH aber mit seiner Entscheidung klargestellt, dass die Liberalisierung des Firmenrechts keinesfalls die Gestaltung des Rechtsformzusatzes umfasst.
Hinkünftig ist daher an den gebräuchlichen Rechtsformzusätzen in der bisherigen Schreibweise („GmbH“, „AG“ etc.) ohne jegliche – auch marginale – Abweichung festzuhalten.