Keine generelle Pflicht zur Suche einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Konzern (OGH 29.6.2009, 9 ObA 34/08 b)
Fällt der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers weg,trifft den Arbeitgeber grundsätzlich keine Verpflichtung, die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers konzernweit zu prüfen bzw für die Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers in einem anderen Konzernbetrieb „zu sorgen“. Eine derartige „konzernweite soziale Gestaltungspflicht“ trifft den Arbeitgeber nur im Falle eines „konzernbezogenen Arbeitsverhältnisses“, etwa wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich dazu eingestellt wurde, um in verschiedenen Betrieben des Konzerns tätig zu werden (OGH 29.6.2009, 9 ObA 34/08 b).
Der OGH setzt sich mit dieser jüngst ergangenen Entscheidung kritisch mit der vereinzelt gebliebenen, gegenteiligen, Entscheidung vom 10.12.1993, 9 ObA 310/93, auseinander und bringt in kritischer Auseinandersetzung mit der Judikatur unmißverständlich zum Ausdruck, daß die ältere Rechtssprechung (9 ObA 310/93) nicht aufrechterhalten werden kann.