Höchstbetragsbürgschaft und Krediterhöhung – Keine uneingeschränkte Anrechnung von Zahlungen auf ungesicherte Teile der Kreditaushaftung (Konsequenzen aus der Entscheidung des OGH 6 Ob 131/08w)
Z 61 der üblicherweise vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Bankgeschäfte (ABB) sichert der Bank – ungeachtet des § 1416 ABGB – die vorrangige Tilgung der ungesicherten Kreditteile vor den besicherten Kreditteilen. Besteht eine Teilbürgschaft bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, so kann die Bank eingehende Zahlungen auf übersteigende, nicht besicherte Kreditteile widmen; die Kreditsicherheit der Höchstbetragsbürgschaft bleibt in vollem Umfang aufrecht.
Wird bei Vorliegen einer Höchstbetragsbürgschaft der Kredit nachträglich erhöht, ohne dass der Bürge in diese Vereinbarung eingebunden war, ist als Konsequenz aus 6 Ob 131/08w zu differenzieren:
1. Ist in der Bürgschaftserklärung (oder dem vom Bürgen unterfertigten Kreditvertrag) eine künftige Anhebung des verbürgten Kredits vorgesehen, so bezieht sich die Bürgschaft grundsätzlich auch auf die erweiterte Kreditschuld (dies gilt aber nicht unbegrenzt); eingehende Zahlungen vom Kreditnehmer (oder von dritter Seite) sind weiterhin auf den unbesicherten Teil des, auch erhöhten, Kredites anzurechnen, sodass die Höchstbetragsbürgschaft vollinhaltlich aufrecht bleibt.
2. Kommt es durch Vereinbarung zwischen Kreditnehmer und Bank ohne Zustimmung des Bürgen zu einer nachträglichen Ausweitung des Kreditrahmens und ist bei Auslegung der ursprünglichen Bürgschaftsvereinbarung eine spätere Ausweitung des verbürgten Kredites nicht miterfasst, so ist im Sinne des § 1353 ABGB die Bürgschaft mit der Konsequenz restriktiv auszulegen, dass der Bürge verlangen kann, dass „die nach Rahmenerweiterung auf dem Kreditkonto eingehenden Zahlungen auf die ursprüngliche Hauptschuld angerechnet werden, für die er sich verbürgt hatte“ (OGH in 6 Ob 131/08w).