Zur Präklusivfrist des Kollektivertrages-Handelsangestellte (OGH 2. 4. 2009, 8 ObA 90/08 f)

Da für den Anspruch auf den 50 %igen Zuschlag für Zeitguthaben an Normalarbeitszeit nach § 19e Abs. 2 AZG („Zeitausgleichsguthaben“) keine zwingende gesetzliche Bestimmung besteht, innerhalb welcher Frist dieser geltend zu machen ist, unterliegt dieser Zuschlag der kollektivvertraglichen Verfallsregelung des KV-Handelsangestellte.

Kommt es daher zu einer vorzeitigen Beendigung der geblockten Altersteilzeit einer Handelsangestellten, wodurch die eingearbeiteten Stunden nicht mehr als Zeitausgleich konsumiert werden können, hat die Arbeitnehmerin die Abgeltung des Freitzeitausgleichs inklusive des 50 %igen Zuschlags bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses geltend zu machen.

Das Dienstverhältnis der klagenden Partei als Verkäuferin endete zum 31.8.2004 während einer geblockten Altersteilzeit noch in der Vollzeitphase durch Selbstkündigung der Arbeitnehmerin wegen Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension. Mit Schreiben der Arbeiterkammer vom 17.10.2004 machte die Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber ihren Anspruch auf Abgeltung des Freizeitausgleiches geltend. Ein 50 %iger Zuschlag für das offene Zeitguthaben wurde in diesem Schreiben nicht geltend gemacht. Mangels freiwilliger Zahlung seitens des Arbeitgebers klagte die Arbeitnehmerin den von ihr behaupteten Entgeltanspruch ein (OGH 8.8. 2007, 9 ObA 19/07) und erhielt das erworbene Zeitguthaben im Verhältnis 1 : 1 rechtskräftig  zugesprochen. Die Arbeiterkammer hat in ihrem Anspruchsschreiben eine sehr konkrete Abgeltung des Zeitguthabens im Verhältnis 1 : 1, also ohne Zuschlag, begehrt. Erst nach Durchführung des Verfahrens auf Zuerkennung des Zeitguthabens im Verhältnis 1 : 1 wurde ein Anspruch auf 50 %igen Zuschlag nach § 19e Abs. 2 AZG zu dem rechtskräftig zugesprochenen Betrag geltend gemacht und eingeklagt. Zu Recht hat sich der Arbeitgeber auf den Kollektivertrag der Handelsangestellten und die dort geregelte sechsmonatige Verfallsfrist berufen. Um den Lauf der Verfallsfrist zu unterbrechen, ist für die Geltendmachung des Anspruches zwar kein ziffernmäßig exaktes Begehren erforderlich, das Begehren muß allerdings so konkret erhoben werden, daß der Arbeitgeber weiß, welche Ansprüche „ihrer Art“ nach gemeint sind. Da im ursprünglichen Anspruchsschreiben nur das Verhältnis
1 : 1 geltend gemacht wurde, hat dieses die Präklusivfrist nicht gehemmt; die Ansprüche sind erloschen.

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