Die Haushaltsversicherung und der Wellnessraum im Keller OGH 30.09.2009, 7 Ob 111/09p

Für Privatpersonen stellt die Haushaltsversicherung eine der wesentlichsten Versicherungszweige dar. Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt, worunter die Versicherungsbedingungen „alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen“ verstehen. Für diese Gegenstände besteht Versicherungsschutz, wenn sie im Eigentum des Versicherungsnehmers oder bestimmter naher Angehöriger stehen. Auch fremde Sachen sind mitversichert, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann. In räumlicher Hinsicht wird auch in den moderneren Versicherungsbedingungen eine Differenzierung vorgenommen. Die Versicherung gilt prinzipiell in den vom Versicherungsnehmer bewohnten Räumen des Gebäudes. Aber auch außerhalb der Wohnräume sind – diesfalls – nur konkret aufgezählte Sachen des Wohnungsinhaltes versichert:

In Kellerräumen, Schuppen, Garagen sind Möbel, Stelllagen, Werkzeuge, Fahrräder, Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie geringe Mengen an Fliesen, Tapetenrollen und sonstiger Boden- und Kellerkram versichert. Die Differenzierung ist naheliegend und von einer inneren Logik beherrscht: In Kellerräumen (Kellerabteilen) und Schuppen sowie Garagen sind eben nur die einzeln aufgezählten Gegenstände, zumeist geringer wertige Gegenstände, welche auch nicht sonderlich leicht gänzlich zerstörbar oder beschädigbar sind – und gerade deshalb in Kellerräumen gelagert werden – versichert. Wertvolle Gegenstände werden im Regelfall nicht im Keller, wo sie auch nicht „gut aufgehoben“ wären, aufbewahrt.

Der OGH hat nunmehr mit Entscheidung vom 30.09.2009 zu 7 Ob 111/09p einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem streitgegenständlich war, dass ein vier bis fünf Jahre alter Nerzmantel im Fitness- / Wellnessraum aufbewahrt wurde; ein Umzugskarton samt Nerzmantel befand sich im Kellergeschoss, welches zur Gänze unter dem Erdniveau liegt, und zwar dort in einem Wellnessraum, einem beheizten Saunavorraum, in dem ein Duschbereich, eine mit Strand, Meer und Palmen bemalte Wand, künstliche Pflanzen und Sitzgelegenheiten vorhanden waren.

Das Erstgericht, das Bezirksgericht Innsbruck, hat aufgrund der Lage des Wellnessraums im Kellergeschoss die Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen. Das Berufungsgericht und der OGH haben ausdrücklich Gegenteiliges dargelegt, da es (vor allem) bei Einfamilienhäusern nicht dem heutigen Verständnis entspricht, einen Wohnraum nur bei einer Lage über Erdniveau anzunehmen.

„Vielmehr werden heute als Folge des allgemein gestiegenen Lebensstandards und des immer stärker verbreiteten Bedürfnisses nach Entspannung und Förderung der Gesundheit jedenfalls entsprechend adaptierte und benützte Räume (auch) im Kellergeschoss, wie der angesprochene Fitness-, Wellness- oder auch Ruheräume dem Wohnbereich zugeordnet.“ (7 Ob 111/09p).

Der Umstand, dass in diesem Wellnessraum ein Umzugskarton gelagert war, ändert im Sinne der zitierten Entscheidung des OGH nichts daran, dass es sich um einen „Wohnraum“ handelt, sodass der Nerzmantel im Wellnessraum genauso versichert war, als ob dieser Umzugskarton mit Mantel im „Wohnzimmer“ gestanden wäre.

Wäre der Nerzmantel nicht in einem als Wohnraum im Kellergeschoss zu beurteilenden Wellnessraum, sondern in einem Kellerabteil gelagert worden, wäre er nicht unter Versicherungsschutz gestanden.

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