„Echte Mitschuld“ oder „Interzession“ im Sinne der §§ 25c und d KSchG – Weitere Abgrenzungskriterien (Anmerkungen zu OGH in 3 Ob 1/09g)

Die Haftung für Kreditverbindlichkeiten als „Mitkreditnehmer“ oder „echter Mitschuldner“ schließt die Anwendbarkeit des § 25c KSchG (Informationspflicht der Bank) und § 25d KSchG (richterliches Mäßigungsrecht) von vornherein aus. Die Anwendung dieser Konsumentenschutzbestimmungen – und damit die Prüfung der weiteren Voraussetzungen – trifft also nur den „Interzedenten“, sohin einen Verbraucher, der einer materiell fremden Verbindlichkeit beitritt; erfasst werden nicht nur Bürgen und Garanten, sondern auch die Mitschuldner einer materiell fremden Schuld. Ob die nähere Prüfung der weiteren Anwendungsvoraussetzungen des §§ 25c und d KSchG erforderlich ist, hängt also – allgemein formuliert – davon ab, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Begründung der Verbindlichkeit vorrangig liegt, ob also ein „echter Mitschuldner“ oder ein „Mitschuldner für eine materiell fremde Schuld“ vorliegt.

Die Abgrenzung bleibt weiterhin einzelfallbezogen. Nach 3 Ob 1/09g bestehen unter anderem nachstehende Abgrenzungskriterien zwischen „echtem Mitschuldner“ und „interzessionistischem Mitschuldner“:

1. Ob „Interzession“ oder „echte Mitschuld“ vorliegt, hängt von der Interpretation des zwischen der kreditgebenden Bank und dem Mithaftenden geschlossenen Vertrages ab.

2. Kommt die Kreditaufnahme auch dem Mithaftenden zugute, besteht also Eigeninteresse an der Kreditaufnahme, ist dies ein Indiz für den Vertragswillen auf Begründung einer echten Mitschuld.

3. Sprechen die äußeren Umstände für eine materiell eigene Schuld, so trifft denjenigen die Behauptungs- und Beweislast, der sich darauf beruft, bloß Interzedent zu sein.

4. Hat die Bank den Mithaftenden formularmäßig lediglich als „Bürge“ oder „Bürge und Zahler“ haften lassen, so dreht sich die Beweislast um. Es reicht diesfalls nicht aus, das tatsächlich bestehende Eigeninteresse darzutun; vielmehr müsste die Bank Umstände behaupten und beweisen, dass der Vertragswille auf die Begründung einer echten Mitschuld und nicht bloß einer interzessionistischen Mitschuld gerichtet war.

5. Im Rahmen der Interpretation des zwischen Bank und Mithaftenden geschlossenen Vertrages (siehe Punkt 1.) kommt es bei der Erforschung des Parteiwillens auch auf das offengelegte Innenverhältnis zwischen Kreditnehmer und Mithaftenden an; ein Regressanspruch ist dabei ein Indiz für das Vorliegen einer Interzession.

6. Die mangelnde Offenlegung des Innenverhältnisses geht hingegen zulasten des Beweispflichtigen; dann kann es nur auf den Wortlaut der vertraglichen und textlichen Erklärungen ankommen.

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