Der Richtwertmietzins
Der Richtwertmietzins ist, obzwar § 1 MRG und § 16 MRG eine Vielzahl an Ausnahmen kennen, der Standardmietzins für Wohnungen im Altbau, die sich also in Gebäuden befinden, die vor dem 08.05.1945 errichtet wurden. Er wurde mit dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz (WÄG) per 01.03.1994 eingeführt. Er hat die alten starren Kategoriemietzinse abgelöst und soll der Rechtssprechung des OGH (07.03.1945, 4 Ob 1527/95) folgend nach unten durch den Kategoriemietzins und nach oben durch den „angemessenen Hauptmietzins“ beschränkt werden. Die Basis für die Ermittlung des Richtwertmietzinses stellt der Richtwert, welcher für jedes Bundesland veröffentlicht wird und derzeit für das Bundesland Wien netto EUR 4,73 beträgt, dar. Dieser Richtwert ist der vom Gesetzgeber für die „mietrechtliche Normwohnung festgelegte, angemessene Betrag“, der pro m2 der Nutzfläche und Wohnung angemessen ist. Die mietrechtliche Normwohnung ist eine Fiktion, eine Berechnungsgrundlage. Keine Wohnung entspricht dieser gesetzlichen Fiktion exakt. Es gibt regelmäßig sowohl besser als auch schlechter ausgestattete Wohnungen, auch ist keine Lage (Wohnumgebung) gleich, weshalb sowohl Zu- als auch Abschläge vom Richtwert, bei der Berechnung des Richtwertmietzinses, heranzuziehen sind.
Nähere Informationen, beispielsweise zur Berechnung des Richtwertmietzinses, des angemessenen Mietzinses und seiner Abgrenzung zum frei vereinbarten Mietzins, zu Fragen des Anwendungsbereiches des Mietrechtsgesetzes, zur Abgrenzung Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht finden Sie in dem soeben erschienenen Fachbuch „Der Mietzins“. Mag. Franz Strafella, ein gerichtlich beeideter und zertifizierter Immobiliensachverständiger, und RA Dr. Erich René Karauscheck haben auf 245 Seiten in einer auf den Mietzins beschränkten Monografie den Mietzins in all seinen Facetten analysiert. Das Buch ist im Linde Verlag erschienen (http://www.lindeverlag.at/person-99-99/erich_rene_karauscheck-2673/)