Kein Erfordernis der qualifizierten Mahnung nach § 13 KSchG bei Ratenvereinbarung im Rahmen einer Betreibungsstundung oder Exekutionsstundung (Anmerkungen zu OGH 8 Ob 99/09f)
Ist ein Verbraucherkredit in Tilgungsraten rückzahlbar (Abstattungskredit), so bedarf es zur Fälligstellung des Gesamtkredites einer qualifizierten Mahnung gemäß § 13 KSchG: Ist der Verbraucher mit zumindest einer Tilgungsrate seit sechs Wochen in Zahlungsverzug, so hat ihn die Bank unter Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist zur Nachzahlung aufzufordern und für den Fall des weiteren Zahlungsverzuges den Eintritt des Terminsverlustes und damit die Fälligstellung und Geltendmachung der gesamten Kreditaushaftung anzudrohen. Einem qualifizierten Mahnerfordernis im Sinne des § 13 KSchG bedarf es vor Fälligstellung ausnahmsweise dann nicht, wenn eine (weitere) Mahnung und Nachfristsetzung zu einer nutzlosen Formalität herabsinken würde, etwa weil der Kreditnehmer ohnedies bereits mitgeteilt habe, dass er Zahlungen nicht werde leisten können ua (vgl. OGH in 1 Ob 255/05i).
Kommt es nach Fälligstellung zur Gewährung einer – empfehlenswerterweise zeitlich befristeten – Ratenvereinbarung mit Betreibungsstundung oder Exekutionsstundung, so bedarf es bei Eintritt eines Ratenverzuges vor gerichtlicher Geltendmachung oder exekutiver Betreibung des Anspruches keiner qualifizierten Mahnung mehr gemäß § 13 KSchG.
Voraussetzung ist, dass die nach Fälligstellung eingeräumte Ratenzahlungsmöglichkeit nicht mit einer vollen Stundung (welche die Fälligkeit der Kreditforderung tangiert) verbunden wird, sondern dass bei Einhaltung der (befristeten) Ratenvereinbarung von der (gerichtlichen) Geltendmachung der Kreditforderungen oder Einleitung von exekutiven Maßnahmen Abstand genommen wird (dann liegt eine Betreibungsstundung, Exekutionsstundung oder auch „reine bzw. abgeschwächte“ Stundung vor). Gerät der Schuldner bei derartigen Ratenvereinbarungen in Zahlungsverzug, kann sofort mit der gerichtlichen Geltendmachung oder der exekutiven Betreibung begonnen werden, ohne dass es einer qualifizierten Mahnung bedarf; der Verbraucher ist diesfalls nicht schutzwürdig und § 13 KSchG nicht anwendbar (OGH in 8 Ob 99/09f).