Vorsicht bei der Schriftgröße von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 6 Abs 3 KschG legt für Vertragsverhältnisse zwischen Unternehmen und Verbrauchern fest, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung dann unwirksam ist, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Unklarheit oder Unverständlichkeit einer bestimmten Klausel führt nach dieser Bestimmung zur Unwirksamkeit der spezifischen Klausel.

Diese Bestimmung legt grundsätzlich das Gebot gegenüber Konsumenten fest, dass die Vertragsklauseln durchschaubar und sinnverständlich sind.

In seiner Entscheidung 17 Cg 53/09i hat das Handelsgericht Wien erstmalig auch zur Anwendung dieser Bestimmung auf das Schriftbild (Format) der allgemeinen Geschäftsbedingungen Stellung genommen. Im gegenständlichen Fall war die betreffende Vertragsklausel in Schriftgröße 5,5 gedruckt; dies entspricht real einer Höhe von 1 mm. Das Unternehmen hatte zuvor die Vertragsklausel bereits einmal abgeändert und die betreffende Klausel fettgedruckt sowie geringfügig den Abstand zwischen den Zeilen und Zeichen verändert. Der Verein für Konsumenteninformation hat erneut geklagt.

Das Handelsgericht beurteilte die Vertragsbestimmung als kaum lesbar und somit intransparent. Der Fettdruck und die geringfügige Anpassung des Zeilenabstandes würden daran nichts ändern (das Urteil ist noch nicht rechtskräftig).

Es wird bei der Erstellung der allgemeinen Geschäftsbedingungen hinkünftig darauf zu achten sein, dass zu klein und kaum lesbar gedruckte allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht gelten. Aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs 3 KSchG und vor dem Licht der obigen Entscheidung ist es möglich, dass ein Großteil der derzeit von Unternehmen verwendeten AGB aufgrund zu kleiner Schriftgröße unwirksam sind.

Das Gericht hat wohl bewusst keine bestimmte Mindestgröße der Schrift genannt. Deswegen wird bei jeder Schriftgröße, die die gängige Korrespondenzschriftgröße unterschreitet, jedenfalls Vorsicht geboten sein.

Die weiteren Entwicklungen, insbesondere die Meinung des OGH, zu diesem Thema bleiben abzuwarten. 

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