Spät aber doch – das Insolvenzrechtsänderungsgesetz tritt im Juli 2010 in Kraft – Eine Gegenüberstellung alter und neuer Rechtslage
Die wesentlichen Eckpfeiler des IRÄG 2010 haben wir in unserem Rechts-Blog am 9.10.2009 bereits dargestellt. Zahlreiche Stellungnahmen und zwei Abänderungsanträge später bleibt es im Wesentlichen dabei.
Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Donnerbauer und Jarolim betraf ausschließlich sprachlich-grammatikalische Präzisierungen und zwar einerseits betreffend § 20 Abs 4 IO, andererseits den va vom KSV ins Kreuzfeuer heftiger Kritik genommenen § 21 Abs 2 Z 2 IO, wonach sich der Masseverwalter – nunmehr Insolvenz bzw Sanierungsverwalter – unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von fünf Tagen erklären muss, andernfalls angenommen wird, dass er vom Geschäft zurücktritt, wenn der Schuldner zu einer nicht in Geld bestehenden Leistung verpflichtet ist. Durch den oa Abänderungsantrag erfuhr das IRÄG jedoch lediglich eine Klarstellung dahingehend, dass es sich bei den fünf Tagen um Arbeitstage handelt, somit Werktage ohne Samstag und Karfreitag.
Inhaltliche Änderungswünsche wie sie der Abänderungsantrag der Abgeordneten Buchar, Stadler und Scheibner enthält, wurden im IRÄG 2010 allerdings nicht berücksichtigt. So wurde nämlich beantragt § 25a Abs 2 Z 2 IRÄG 2010 – welcher die Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners beschränkt und normiert, dass Banken keine Kredite mehr auszahlen müssen (§ 25a Abs 1 Z 1-2 IO) – ersatzlos zu streichen. Es bleibt folglich bei der Regelung, nach welcher Verträge, deren Auflösung die Fortführung des (zu sanierenden) Unternehmens gefährden könnten, zwar nur aus wichtigem Grund aufgelöst werden können; die Beschränkungen des Abs 1, welche eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners (Z 1) und den Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen (Z 2), ausdrücklich als nicht wichtige Gründe nennt, sind jedoch folglich auch weiterhin nicht bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten (Abs 2 Z 2) anzuwenden.
Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Rechtslage finden Sie hier: http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00612/imfname_180918.pdf