Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Banküberweisungen – Anmerkungen zu OGH 6 Ob 218/09 s

Trotz Verzugs-RL und EuGH C-30606 gilt nach OGH in 6 Ob 218/09 s für die Rechtzeitigkeit der Zahlung durch Banküberweisung in Österreich vorerst weiterhin:

1. Für den Schuldner, der nicht in Zahlungsverzug ist, gilt das Einlangen des Überweisungsauftrages bei seiner kontoführenden Bank am Tag der Fälligkeit als rechtzeitig; unter der Voraussetzung, daß entsprechende Deckung am Konto vorhanden ist, bestimmt sich die Rechtzeitigkeit der Zahlung nach dem Zeitpunkt des Überweisungsauftrags.

2. Für einen Schuldner, der bereits in Zahlungsverzug geraten ist, ist das Einlangen der Zahlung auf dem Gläubigerkonto von Relevanz; erst das Einlangen der Zahlung auf dem Bankkonto des Gläubigers beendet den Zahlungsverzug.