Die Wiederherstellungsklausel in der Haushaltsversicherung

Im Regelfall wird in neueren Haushaltsversicherungsverträgen eine Neuwertentschädigung für Sachen des täglichen Gebrauchs vereinbart, sodass für den Fall des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen aus der Haushaltsversicherung für zerstörte oder entwendete Sachen des täglichen Gebrauchs die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte unter Berücksichtigung des Wiederanschaffungspreises zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes ohne Rücksicht auf den Zeitwert ersetzt werden. In praktisch allen Versicherungsbedingungen (der Sachversicherungen) wird eine über den Zeitwert hinausgehende Entschädigung nur unter der Voraussetzung zugesichert, als die Verwendung des Ersatzbetrages („Entschädigungszahlung der Versicherung“) zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsinhaltes innerhalb eines Jahres nach dem Schadensfalls sichergestellt ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass bei einem von der Haushaltsversicherung gedeckten Schadensfall der Ersatz eines gleichen bzw. gleichwertigen Gegenstandes, die ursprünglichen Gegenstände sind unter Umständen nicht mehr erhältlich, sodass es notwendig werden kann, einen ähnlichen Gegenstand nachzukaufen, versichert ist. Der Sinn der Bestimmung ist naheliegend. Die Einrichtungsgegenstände, der in der Haushaltsversicherung versicherte Wohnungsinhalt ist im Regelfall nicht mehr neu, aber erfüllt sehr gut den vorgesehenen Zweck. Bei einer reinen Zeitwertentschädigung verbliebe stets ein Schaden beim Versicherungsnehmer in der Höhe der Neuwertspanne, das ist jener Betrag, der aufgewendet werden muss, um neue, gleiche oder gleichwertige Gegenstände nachzukaufen. Die Fälligkeit der über den Zeitwert hinausgehenden Entschädigung tritt bereits mit der Sicherstellung der Wiederbeschaffung der Gegenstände ein. Schon durch die Sicherstellung wird der Zweck der gegenständlichen Versicherungsbedingung erreicht, nämlich, dass eine Neuanschaffung vorgenommen und damit die Nachteile der reinen Zeitwertversicherung, bei der ein Teil des Schadens jedenfalls vom Versicherungsnehmer getragen werden muss, vermieden wird. Die Neuwertentschädigung hat allerdings nicht den Zweck, eine Geldabfindung zu erhalten, sondern mit der Neuwertversicherung bzw. Neuwertentschädigung wird sichergestellt, dass die von der Versicherung zu bezahlenden Beträge ausreichen, um statt der gebrauchten älteren und beschädigten Sachen, Gegenstände gleicher Art und Güte neu anschaffen zu können. Oftmals entsteht dadurch für den Konsumenten bzw. Versicherungsnehmer ein gewisses Dilemma, da sie zur Durchführung der Neuanschaffung oder Reparatur die Zahlung einer Entschädigungsleistung durch die Versicherung benötigt, andernfalls oftmals die wirtschaftliche Möglichkeit zur Durchführung fehlt. Der OGH anerkennt diese Problematik und wird in Gerichtsverfahren die Neuwertentschädigung zugesprochen, sobald und sofern eine Sicherstellung für die Wiederbeschaffung – also die ordnungsgemäße Verwendung der Neuwertentschädigung – vorliegt. Leider gibt die Rechtssprechung keine klare Richtlinie vor, ab wann der „Sicherstellungspflicht“ vom Versicherungsnehmer ausreichend entsprochen wurde. In Gerichtsentscheidungen finden sich dazu oft Formulierungen, die auf „Treue und Glauben“ und die Umstände des Einzelfalles abzielen. Grundsätzlich betont der OGH, dass eine 100%ige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts er getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen (so z.B. OGH vom 30.09.2009, 7 Ob 111/09p). Die Zeitwertentschädigung, sohin der reduzierte und für die Wiederherstellung unzureichende Betrag ist jedenfalls – sofern die anderen Eintritts-Voraussetzungen aus der Haushaltsversicherung gegeben sind – zu leisten. Von Versicherungen werden regelmäßig (manchmal erst über Aufforderung) Akonto- oder Teilauszahlungen in Höhe des Zeitwertes geleistet. Der Nachweis eines Kaufvertrages, die Verwendung der Zeitwertentschädigung als Anzahlung und / oder die Abtretung der Ansprüche aus der noch nicht fälligen (Neuwert-) Versicherung an Professionisten bzw. Lieferanten, wird als solche Sicherstellung ausreichen. Wesentlich ist allerdings, dass die entsprechenden Versicherungsbedingungen und ihr Inhalt geprüft, Wiederherstellungsklauseln entsprechend ernst genommen werden und ein entsprechender Bedarf und Interesse des Konsumenten bzw. Versicherungsnehmers besteht, die zerstörten bzw. entwendeten oder beschädigten Gegenstände neu anzukaufen bzw. reparieren zu lassen.

Anzumerken bleibt, dass viele Versicherungen auch eine „Restwertklausel“ kennen. Wenn der Zeitwert einer Sache zum Schadenszeitpunkt nur noch unter 40% des Neuwertes liegt, wird nur noch der Zeitwert und nicht mehr der Neuwert – auch im Falle der Neuanschaffung – entschädigt.