Zinsenbegrenzung bei der Verwertung von Kreditsicherheiten in der Insolvenz (von Absonderungsrechten) – Konsequenzen aus § 48 Abs. 1 der neuen Insolvenzordnung (IO)
Aufgrund § 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung (IO), die am 1.7.2010 in Kraft getreten ist, sind die Strategien für die Realisierung der Kreditsicherheiten des Schuldners (Realisierung der Absonderungsansprüche) neu zu überdenken:
Der Grundsatz des weiteren Zinsenlaufes ist zunächst gleichgeblieben: Während für Konkursforderungen gemäß § 58 Zif. 1 KO lediglich Zinsen bis zum Tag der Konkurseröffnung geltend gemacht werden können, gilt für Absonderungsansprüche (Realisierung von Kreditsicherheiten des Schuldners selbst) diese Einschränkung nicht, da gemäß § 11 Abs. 1 KO Absonderungsrechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden. Der Absonderungsgläubigerin und der Gläubigerbank steht daher das Recht zu, die Kreditforderung zuzüglich weiterlaufender Zinsen anzumelden und den Zuweisungsbetrag aus der Sondermasseverwertung (bzw. aus der Verwertung der Kreditsicherheiten des Schuldners) zunächst auf die weiterlaufenden Zinsen zu widmen.
Dieser Grundsatz erfährt durch § 48 Abs. 1 IO eine zweifache Begrenzung:
1. Es können nur mehr die kreditvertraglichen Zinsen und keine Verzugszinsen mehr geltend gemacht werden.
2. Die Geltendmachung kreditvertraglicher Zinsen ab Konkurseröffnung ist – unabhängig davon, wann die Realisierung der Kreditsicherheit bzw. des Absonderungsrechtes erfolgt – mit 6 Monaten begrenzt.
Somit sollten Absonderungsrechte / Kreditsicherheiten des Schuldners hinkünftig möglichst rasch verwertet werden.
Diese Zinsenbegrenzung gilt nur für Absonderungsansprüche, sohin für aus dem Vermögen des Gemeinschuldners bestellte Kreditsicherheiten. Für Erlöse aus der Verwertung von Drittsicherheiten gilt diese Begrenzung von Zinsenlauf und Zinsenhöhe nicht [Anmerkung: Teilzahlungen durch einen Mitverpflichteten sowie die Teilkreditrückführung aus der Verwertung einer Drittsicherheit führen nach wie vor nicht zur Einschränkung der von der Bank im Konkurs angemeldeten Kreditforderung; vgl. OGH in 8 Ob 77/07 t sowie die Eintragung im TTP-Rechtsblog vom 14.11.2008]