Unterlassungsansprüche – Rechtsschutzinteresse erforderlich
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 8 Ob 33/10a ausgesprochen, dass für die gerichtliche Geltendmachung jedes Feststellungs- und/oder Unterlassungsanspruches das Bestehen des Rechtsschutzinteresses eine zwingende rechtliche (auch von Amts wegen) Voraussetzung ist.
Im zitierten Gerichtsverfahren war ein Hauptbegehren samt weitgehend inhaltsgleichem Sicherungsbegehren (Einstweilige Verfügung) streitgegenständlich, das auf die Untersagung des Vollzugs eines gegen die Klägerin erlassenen Disziplinarerkenntnisses abzielte. Dieses Disziplinarerkenntnis hatte zunächst die temporäre Sperre der Klägerin als Turnierreiterin und Turnierrichterin zum Gegenstand. Mit einer vor dem ordentlichen Zivilrechtsweg eingebrachten Unterlassungsklage wollte die klagende Turnierreiterin weiters die Unterlassung der Veröffentlichung dieser Disziplinarentscheidung durch den Sportverband erreichen.
Der Oberste Gerichtshof hat nach allseitiger Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen zu Recht erkannt, dass es im gegenständlichen Fall am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt und es nicht Aufgabe der Gerichte ist, bloß theoretisch interessante Rechtsfragen – etwa in wissenschaftlicher Hinsicht – zu prüfen. Die in den Statuten des Verbandes vorgesehene Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses war nämlich, zum Zeitpunkt des Rechtsmittels (sohin nach Klagseinbringung), bereits erfolgt.
Die Gefahr einer weiteren, in den Statuten nicht vorgesehenen, Veröffentlichung, hat die Klägerin weder behauptet noch bescheinigt. Das Argument der Klägerin im Revisionsrekurs, dass ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, weil die Klägerin trotz „nicht rechtskräftiger Verurteilung“ an einem Turnier teilgenommen hat, ist zur Darlegung des aufrechten Rechtsschutzbedürfnisses nicht geeignet, da für den Obersten Gerichtshof kein Zusammenhang mit einer drohenden abermaligen Veröffentlichung des aktuell streitgegenständlichen Disziplinarerkenntnisses erkennbar war.
Mangels Rechtsschutzbedürfnis wurde der Revisionsrekurs der klagenden Turnierreiterin zurückgewiesen.