Formell unrichtige Inanspruchnahme der Bankgarantie – Hinweispflicht der Bank zur Ermöglichung der rechtzeitigen Verbesserung des Garantieabrufes; Anmerkungen zu OGH in 4 Ob 94/10t

Die Bank treffen im Zusammenhang mit der von ihr ausgestellten Garantie Schutz- und Sorgfaltspflichten auch gegenüber dem aus der Garantie Begünstigten. Erfolgt der Abruf der Bankgarantie formell mangelhaft, so darf die Bank nicht bis zum Ablauf der Garantiefrist zuwarten, sondern muss den Begünstigten auf eine ihrer Ansicht nach formell nicht richtige Inanspruchnahme so rechtzeitig hinweisen, dass für den Begünstigten innerhalb der Garantiefrist eine Verbesserung des Abrufs seiner Bankgarantie möglich ist. Andernfalls kann sich die Bank im Einzelfall nur dadurch frei beweisen, dass sie ohne ein ihr zurechenbares Verschulden außerstande gewesen ist, dieser vertraglichen Nebenpflicht (Schutz- und Aufklärungspflicht) fristgerecht zu entsprechen (OGH in 4 Ob 94/10t in Fortschreibung der bisherigen Judikatur).