NEUERUNGEN AB 1.1.2011: Erhöhung der Gebühr für Grundbuchseintragungen / Änderungen bei Pauschalgebühren und gerichtlicher Kostenentscheidung / Entfall der Kreditvertragsgebühr:
Mit Bundesgesetzblatt vom 30.12.2010 – Kurzbezeichnung: Budgetbegleitgesetz 2011 – wurden die angekündigten Neuerungen im judiziellen Bereich u.a. umgesetzt, die nun mit Rechtswirksamkeit ab 1.1.2011 im Kraft getreten sind:
1. Die grundbücherliche Eintragungsgebühr für Eintragungen des Eigentumsrechtes im Grundbuch wird von 1 % auf 1,1 % erhöht.
2. Dem gegenüber wurde – wie angekündigt – die Kreditvertragsgebühr aufgehoben; siehe Eintragung im TTP-Rechtsblog vom 5. November 2010.
3. Eine geringfügige Erhöhung der gerichtlichen Pauschalgebühren für Zivilverfahren ergibt sich dadurch, daß die – noch aus der Schilling/Euro-Umrechnung stammenden – Wertgrenzen „nach unten geglättet“ wurden: Streitwertgrenzen, deren Überschreitung der gerichtlichen Pauschalgebühr auslöst, wurden beispielsweise von € 7.270,– auf € 7.000,–, von € 36.340,– auf € 35.000,–, von € 72.670,– auf € 70.000,– usw. nach unten korrigiert. Abgesehen von der Glättung der Streitwertgrenzen nach unten erfolgte keine Erhöhung der Pauschalgebühren.
4. Im streitigen Zivilverfahren kann nunmehr die Entscheidung in der Hauptsache von der Kostenentscheidung entkoppelt werden: Im Ergebnis bedeutet dies, daß das Gericht im Urteil zunächst nur die Entscheidung über Klagsstattgebung oder Klagsabweisung der Hauptforderung vornimmt und sich die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Rechtssache vorbehalten kann.
Erst nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache – und sei es durch alle Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof – wird dann vom Gericht erster Instanz die Kostenersatzentscheidung getroffen (die wiederum anfechtbar ist).
5. Auch die Gerichtsferien im Sommer wurden etwas verkürzt: Die verhandlungsfreie Zeit (die auf die wesentlichen Fristen eine unterbrechende Wirkung ausübt) besteht nunmehr zwischen dem 15. Juli und dem 17. August (vormals 25. August).