Sofortige Zwangsstrafen (ohne vorhergehende Androhung) bei versäumter Offenlegung beim Firmenbuch:
Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften sind nach UGB binnen 9 Monaten nach Ende des Bilanzstichtages beim Firmenbuch einzureichen. Das Budgetbegleitgesetz mit Wirkung ab 1.1.2011 sieht vor, dass bei Einreichungen nach diesen 9 Monaten automatisch (EDV-unterstützt) eine Zwangsstrafe von zumindest EUR 700,00 verhängt wird. Das bisherige Verfahren, in dem die Zwangsstrafe vorher angedroht wird, ist nicht mehr anzuwenden.