Haftungserweiterung für Auftraggeber in der Baubranche
Seit 1.9.2009 besteht für Bauunternehmer, die Aufträge an Subunternehmer weitergeben, eine Haftung für Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmers im Ausmaß von 20 % der Auftragssumme, sofern der Subunternehmer nicht in die Liste der haftungsfrei gestellten Unternehmen (HFU-Liste) aufgenommen ist.
Diese Haftung wird nunmehr durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 insofern erweitert (und tritt ab 1. Juli 2011 in Kraft), als bei der Weitergabe von Bauleistungen auch eine Haftung des Auftraggebers für die an das Finanzamt abzuführenden lohnabhängigen Abgaben des beauftragten Unternehmens im Ausmaß von 5 % des Werklohnes besteht.
Die Haftung des Auftraggebers betrifft neben der Lohnsteuer auch die Dienstgeberbeiträge und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
Die Haftung des Auftraggebers entsteht, sobald der Werklohn an den Subunternehmer bezahlt wird. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Auftraggebers ist jedoch, dass beim beauftragten (Sub-)unternehmen erfolglos Exekution geführt wurde oder über das Vermögen des Subunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Unter folgenden Voraussetzungen haftet der Auftraggeber nicht:
-) Beim Subunternehmen handelt es sich um ein Unternehmen, das in der HFU-Liste geführt wird. In diese Liste wird ein Unternehmen aufgenommen, das mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht hat, Dienstnehmer beschäftigt hat und zum Antragszeitpunkt keine rückständigen Beiträge aufweist.
-) Ist das Subunternehmen nicht in der HFU-Liste angeführt, kann sich der Auftraggeber von der Haftung befreien, wenn er einen 5 %-igen Haftungsbeitrag an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse bezahlt. Der Subunternehmer erhält in diesem Fall nur mehr 95 % des Werklohnes direkt.
Der Sozialversicherungsträger sowie das für die Lohnsteuer zuständige Finanzamt des Auftragnehmers kann einen Antrag auf Streichung aus der HFU-Liste stellen, wenn Abgabenrückstände bestehen. Ob ein Unternehmen in der HFU-Liste angeführt ist, kann man auf der Homepage www.sozialversicherung.at nachprüfen. Der Subunternehmer hat dem Auftraggeber durch Bekanntgabe der Finanzamtsnummer sein zuständiges Finanzamt sowie für die entsprechende Zuordnung der Überweisung seine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder, wenn diese nicht vorhanden ist, die Steuernummer mitzuteilen. Der Subunternehmer kann Guthaben, die aus den für ihn bezahlten Beiträgen resultieren, zur Auszahlung anfordern, wenn keine Beitragsrückstände bestehen (bzw. Abgabenrückstände).