Männer beim Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln diskriminiert – Ein richtungsweisender Erfolg von TT&P

In seiner richtungsweisenden Entscheidung vom 15.12.2010 (GZ V 39/10-13; GZ V 40/10-13) hat der VfGH – wie im Übrigen am 20.01.2011 in sämtlichen Print- und Onlinemedien berichtet – einen wesentlichen Teil der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr vom 18.01.2001, BGBl. II Nr. 47/2001, nämlich die Wortfolge „Senioren – das sind Männer ab dem 65. Lebensjahr und Frauen ab dem 60. Lebensjahr –“, und somit (indirekt) auch das auf dieser Begriffsbezeichnung basierende Seniorentarifmodell der Wiener Linien GmbH & Co KG für verfassungswidrig erklärt.

Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) – basierend auf der Richtlinie 2004/113/EG –  normiert, dass niemand auf Grund des Geschlechtes (un)mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, diskriminiert werden darf (§ 40b). Unter die zuvor genannten Dienstleistungen fallen grundsätzlich alle Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, insbesondere auch die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, wie eben auch von den Wiener Linien angeboten. Die allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr sahen jedoch in Bezug auf die Seniorenermäßigung vor, dass Männer ab dem 65. und Frauen ab dem 60. Lebensjahr als Senioren gelten. Völlig zutreffend erkannte der VfGH in der Anknüpfung des Pensionistentarifes an unterschiedliche Altersgrenzen für Männer und Frauen eine dem Gleichbehandlungsgesetz widersprechende Bestimmung. Das bloße Anknüpfen des Tarifmodells am gesetzlichen Pensionsalter, welches von den Wiener Linien im Verfahren auch als Hauptargument für die vorliegende Diskriminierung herangezogen wurde, ist laut Ansicht des VfGH nicht geeignet, tatsächlich bestehende Nachteile von Frauen im Hinblick auf geringere Pensionsleistungen oder einen nachteiligen Versicherungsverlauf aufgrund der Kinderbetreuung angemessen auszugleichen, weil das tatsächliche Pensionsantrittsalter in Österreich nicht bei den in der nunmehr für verfassungswidrig erklärten Verordnung festgelegten Altersgrenze liegt.

Auch aus der bisherigen Judikatur des EuGH ergibt sich, dass Ungleichbehandlungen, die nicht objektiv und notwendig mit dem unterschiedlichen Pensionsantrittsalter zusammenhängen, nicht gerechtfertigt sind. Der EuGH nimmt auch bei der Gewährung von Rezeptgebührenbefreiungen oder Heizkostenzuschüssen keine Rechtfertigung für eine Anknüpfung an das unterschiedliche Pensionsantrittsalter an (EuGH vom 19.10.1995, Rs C-137/94, Slg 19995 I-03407; EuGH 16.12.1999, Rs C-382/98, Slg 1999 I-08955).

Ausgangspunkt dieses Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahrens des VfGH war eine von RA Mag. Wolfgang Doppelhofer unter tatkräftiger Unterstützung durch Univ.-Ass. Mag. Stephan Kallab beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien anhängig gemachte Klage eines männlichen Pensionisten, welcher sich beim Zugang zu den öffentlichen Verkehrsmitteln der Wiener Linien aufgrund der divergierenden Tarifgestaltung des Seniorentarifs für Frauen und Männer als diskriminiert erachtete.

Fest steht, dass diese Entscheidung jedenfalls österreichweite Auswirkung auf die Seniorentarifpreisgestaltung haben wird, zumal sich auch andere Verkehrsbetriebe an der für verfassungswidrig erklärten Verordnung orientieren. So haben sich auch der Verkehrsverbund Vorarlberg, die ÖBB und alle anderen öffentlichen (Verkehrs-)unternehmen künftig daran zu orientieren und eine einheitliche, jedenfalls nicht diskriminierende Gestaltung ihrer Tarife vorzunehmen, andernfalls aufgrund des klarstellenden VfGH-Erkenntnisses mit weiteren Schadenersatzklagen männlicher Pensionisten zu rechnen sein wird.

Eine kleine Anekdote sei am Rande erlaubt. Der Anwaltssozietät Themmer, Toth & Partner – als Rechtsvertreter des das gegenständliche VfGH-Verfahren auslösenden männlichen Pensionisten – wurde das VfGH-Erkenntnis vom 15.12.2010 erst am 20.01.2011 via E-mail übermittelt, somit zu einem Zeitpunkt, als die Entscheidung bereits in sämtlichen Medien veröffentlicht war und diskutiert wurde; ein schaler Beigeschmack, wenn die Partei eines Verfahrens via Print- und Onlinemedien über den Ausgang des von ihr selbst initiierten Verfahrens erfahren muss.