Teleologische Reduktion des § 25d KSchG – Keine Anwendung bei späterem Einkommen oder Vermögen (Anmerkungen zu OGH in 7 Ob 219/10 x und 4 Ob 195/10 w)
Die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes auf Mithaftungen für fremde Kreditverbindlichkeiten i.S.d. § 25d KSchG zielt auf extreme Einzelfälle ab; sie soll Interzedenten nicht grundsätzlich von beschwerlichen Verpflichtungen teilweise oder ganz entlasten.
1. Die Anwendbarkeit des § 25d KSchG ist zunächst auf den „Interzedenten“ beschränkt, sohin auf einen Verbraucher, der einer materiell fremden Verbindlichkeit beigetreten ist; echte Mitschuldner sind davon ausgenommen (zur Abgrenzung der „Interzession“ zur „echten Mitschuld“ vgl. TTP-Rechtsblog 22.02.2010).
2. Anwendungsfälle des richterlichen Mäßigungsrechtes nach § 25d KSchG sind nur extreme Einzelfälle, sohin ruinöse Haftungen, die den Interzedenten langfristig wirtschaftlich ruinieren oder den Interzedenten in eine erhebliche finanzielle Bedrängnis bringen; zusätzlich zum krassen Mißverhältnis der Verbindlichkeiten des Interzedenten zu seinem Haftungsfonds müssen die weiteren im Gesetz beispielhaft aufgezählten Voraussetzungen vorliegen.
3. Grundsätzlich gilt es das krasse Mißverhältnis im Zeitpunkt der Begründung der interzessionistischen Mithaftung zu beurteilen. Nunmehr bringt OGH in 7 Ob 219/10 x vom 19.1.2011 eine teleologische Reduktion dieser Gesetzesbestimmung: Gelangt der ursprünglich einkommens- und vermögenslose Mithaftende später zu Einkommen oder Vermögen, „so soll er mangels sozialen Bedarfs von der Schutzbestimmung nicht erfaßt werden“.