Grenzen der Warnpflicht eines Subunternehmens (4 Ob 192/10d)

Gemäß § 1168a ABGB trifft den Werkunternehmer gegenüber dem Bauherrn eine Warnpflicht, wenn der beigestellte Stoff offenbar untauglich oder dessen Anweisungen offenbar unrichtig sind. Diese Nebenpflicht besteht auch gegenüber einem Sachverständigen oder fachkundig beratenen Werkbesteller. Kommt der Werkunternehmer seinen Warnpflichten nicht ordnungsgemäß nach und das Werk in der Folge nicht zustande, führt dies aus Sicht des Werkunternehmers einerseits zum Verlust seines Entgeltsanspruchs sowie andererseits zur Begründung einer gegenüber dem Werkbesteller bestehenden Schadeneratzpflicht (Karauscheck/Rousta, Die Warn- und Aufklärungspflicht aus der Sicht der Praxis, immolex 6/2011, 174).

In der Praxis beauftragen Bauherren bei größeren und komplexeren Bauprojekten, im Zuge derer meistens mehrere verschiedene Professionisten tätig werden, für die Durchführung und Koordination der Bauarbeiten vermehrt Generalunternehmer („GU“). Diese beauftragen ihrerseits sog. Subunternehmen („SU“), die für sie die einzelnen Arbeiten ausführen, jedoch in der Regel nur mit dem GU, nicht jedoch mit dem Bauherrn, in einem Vertragsverhältnis stehen (Karauscheck/Rousta, aaO). Dies hat für den Bauherrn den großen Vorteil, dass er für alle im Rahmen der Bauarbeiten auftretenden Schäden, Mängel, sonstige Schwierigkeiten oder Änderungswünsche ausschließlich einen Ansprechpartner hat und eine Kontaktaufnahme mit den einzelnen Professionisten sowie eine zusätzliche Koordination der weiteren Tätigkeiten durch ihn nicht erforderlich sind. Der GU haftet aufgrund des unmittelbaren Vertragsverhältnisses mit dem Bauherrn diesem gem. § 1313a ABGB für jede mangelhafte Bauausführung seiner SU und daraus entstehender Schäden (siehe auch Reischauer in Rummel³, § 1313a Rz 9). Aufgrund des direkten Vertragsverhältnisses ist jedoch auch der GU direkter Ansprechpartner für die Ausübung der Warn- und Hinweispflichten des SU. Ist der SU aus verschiedenen Gründen an der Leistungserbringung oder Mängelbehebung gehindert, ist dieser Leistungsausfall dem wirtschaftlichen Risiko des GU zuzuschreiben und kann dieser vom Bauherrn entsprechend zur Verantwortung gezogen werden.

Da aber in der Regel zwischen Bauherrn und SU keine gesonderten Verträge bestehen werden, erweist sich vor allem jener Fall als problematisch, in dem der SU zwar leistungsfähig und -bereit wäre, jedoch der GU (z.B. aufgrund von Insolvenz) nicht zur Behebung von am Bauwerk aufgetretenen Schäden verhalten werden kann. Ein zusätzliches Problem stellt in der Praxis der Umstand dar, dass der Bauherr aufgrund der direkten Warn- und Hinweispflichten des SU gegenüber dem GU oftmals keine Kenntnis von potentiellen Gefahren-/Schadenseintritten bei der Bauführung hat und der GU ohne Kenntnis des Bauherrn – jedoch bei späterer Insolvenz faktisch auf dessen Rechnung – ein erhebliches Baurisiko in Kauf nehmen kann. Fraglich war nun in der gegenständlichen Entscheidung, ob der Bauherr trotz des Fehlens eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses mit dem SU von diesem dennoch mit der Begründung Schadenersatz begehren konnte, dass es dieser unterlassen habe, auch ihn auf einen möglichen Schadenseintritt hinzuweisen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Bauherr beauftragte einen GU mit der Errichtung einer Kühlhalle; dieser ordnete seinerseits die Herstellung eines Gussasphalts durch einen SU an. Vor Durchführungsbeginn der Arbeiten wies der SU den GU jedoch darauf hin, dass aufgrund der bei den Arbeiten auftretenden Hitzeentwicklung Schäden an dem bereits bestehenden Werk auftreten könnten. Trotz des Hinweises wies der GU den SU an, mit den gegenständlichen Arbeiten fortzufahren. Die Einschätzungen des SU sollten sich jedoch als richtig erweisen, da bei der Durchführung der Arbeiten – bedingt durch die vorausgesagte Hitzeentwicklung – tatsächlich Schäden an dem Werk auftraten.

In seiner Entscheidung vom 15.2.2011 lehnte der OGH eine Haftung des SU mit der Begründung ab, dass der SU einerseits seinen Warn- und Hinweispflichten gegenüber seinem unmittelbaren Vertragspartner, dem GU, nachgekommen war und er andererseits nicht daran zweifeln musste, dass der GU letztlich das von ihm geschuldete Werk vertragskonform fertig stellen würde, indem er die durch die Tätigkeiten des SU verursachten Schäden beheben werde. Eine Beeinträchtigung der Interessen des Bauherrn war deshalb als gering einzuschätzen.

Hinsichtlich der Möglichkeit der Begründung einer Schadenersatzpflicht auf Basis der der Einbeziehung des Bauherrn in den Schutzbereich des Vertrags zwischen GU und SU führte der OGH mit Verweis auf die bereits bestehende Judikatur aus, dass eine Einbeziehung dann auszuschließen ist, wenn der Bauherr (als Dritter) kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit dem GU einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Da der Bauherr in der Regel in einer eigenen vertraglichen Beziehung mit dem GU steht, muss er vielmehr diesen als seinen unmittelbaren Vertragspartner in Anspruch nehmen. Der OGH betonte auch, dass die Insolvenz des unmittelbaren Vertragspartners des Bauherrn, des GU, in das kaufmännische Risiko des Bauherrn fällt und ihm eine subsidiäre Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den SU nicht zusteht.

Im Lichte dieser Entscheidung empfiehlt es sich gerade in Zeiten des konjunkturbedingten „Preiskampfes“, als Bauherr bei der Auswahl eines GU das Hauptaugenmerk neben der Preisgestaltung auch auf die Bonität und Zahlungsfähigkeit seines Vertragspartners zu richten.