Das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011) – ein kurzer Überblick

Durch das GesRÄG 2011, welches mit BGBl I 2011/53 erlassen wurde, kam es zu einer Änderung des AktG, EU-VerschmelzungsG, GmbHG, SEG, FBG, DepotG, KapBG, sowie des GerichtsgebührenG. Der Grund für die Änderung ist einerseits die Umsetzung der RL 2009/109/EG zur Änderung der RL 77/91/EWG, 79/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der RL 2007/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen, ABl Nr L 259 vom 02.10.2009 S 14, deren Umsetzungsfrist am 30.06.2011 abgelaufen ist; andererseits waren die Änderungen erforderlich um jene Verbesserungen vorzunehmen die der Prüfbericht der FATF (Finacial Action Task Force) gefordert hat (bei der FATF handelt es sich um ein zwischenstaatliches Gremium zur Schaffung international einheitlicher Standards im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung). Dieser ergab nicht nur im Bereich des Strafrechts Defizite und verlangte Fortschritte in der Geldwäschereibekämpfung (vgl hierzu näher Meter/Kallab, Der Tatbestand der Eigengeldwäscherei, ZFR 2010, 207) sondern auch in Bezug auf die Transparenz bei Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien.

Durch das GesRÄG 2011 wird das österreichische Umgründungsrecht – konkret das Verschmelzungs- und das Spaltungsrecht – an die Vorgaben der RL 2009//109/EG angepasst und entspricht weiters dem aufgrund des oben genannten Prüfberichtes beschlossenem Transparenzpakts zur Verbesserung der Transparenz bei Aktiengesellschaften, durch die Verpflichtung , dass alle nicht börsennotierten Gesellschaften zur Ausgabe von Namensaktien verpflichtet werden. Abgesehen von den Fällen eines geplanten erstmaligen Börsegangs werden nicht börsenotierte Gesellschaften auf Namensaktien festgelegt. Bereits ausgegebene Inhaberaktien sollen auf Namensaktien umgestellt werden. Mit Namensaktien ist die Verpflichtung zur Führung eines Aktienbuches verbunden. Aktionäre werden folglich als Namensaktionäre im Aktienbuch genannt, wodurch bei allen nicht börsenotierten Gesellschaften unternehmensintern Aufzeichnungen über die Identität der Aktionäre zur Verfügung steht. Weiters ist eine auf den Aktionär lautende Kontoverbindung bekanntzugeben, über die alle Zahlungen der Gesellschaft an den Aktionär abzuwickeln sind. Damit soll möglichst auch eine Identifizierung des Aktionärs nach bankenrechtlichen Vorschriften verbunden sein. Für börsenotierte Gesellschaften und solche Gesellschaften, deren Aktien erstmals zum Handel an einer Börse im Sinn von § 3 AktG zugelassen werden sollen, besteht weiterhin ein Wahlrecht zwischen Inhaberaktien und Namensaktien. Entscheidet sich die Gesellschaft für Inhaberaktien, so sind diese in einer Sammelurkunde zu verbriefen, die spätestens zum Zeitpunkt der Börsenotierung bei einer Wertpapiersammelbank zu hinterlegen ist. Dadurch sind Aktientransaktionen nur mehr über Konten möglich, wodurch sie nachvollziehbar bleiben.

Die Änderungen im UmgrG gehen auf die RL 2009/109/EG zurück deren Ziel die Verringerung von Informationspflichten bei Umgründungen ist, um die Verwaltungslasten für Unternehmen in der Gemeinschaft zu reduzieren und damit die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Vereinfachte Umgründungen, bei denen manche Berichte und bisweilen auch die Durchführung von Hauptversammlungen entbehrlich sind, sind nunmehr verpflichtend umzusetzen. Weiters ist die Bekanntmachung des Verschmelzungs- oder Spaltungsplans anstatt wie bisher durch Einreichung beim Firmenbuchgericht und Veröffentlichung eines Hinweises in der Wiener Zeitung nunmehr auch durch das Einstellen des entsprechenden Dokuments in der Ediktsdatei möglich. Für börsenotierte Gesellschaften, die an einer Verschmelzung oder Spaltung beteiligt sind, besteht eine weitere Erleichterung darin, dass sie keine Zwischenbilanz aufstellen müssen, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung  von Halbjahresfinanzberichten  nachgekommen sind. Durch das fakultative Zugänglichmachen der Hauptversammlungsunterlagen auf der Gesellschafts-Website, soll die Auflage dieser Unterlagen am Sitz der Gesellschaft entbehrlich sein. Weitere Vereinfachungen sind beim Upstream Merger und der verhältniswahrenden Spaltung vorgesehen. Weiters kommt es zu einer erweiterten Verzichtsmöglichkeit auf Berichte der Gesellschaftsorgane und zum Entfall der Zwischenbilanz in börsenotierten Gesellschaften, da diese Halbjahresfinanzberichte zu veröffentlichen haben, soll für sie die Verpflichtung entfallen, bei einer Verschmelzung oder Spaltung eine Zwischenbilanz zu erstellen. § 15 Abs 2 und 3 SpaltG sieht nunmehr für Gläubiger die durch eine Spaltung gefährdet sind einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Sicherstellung vor ( ErläutRV 1252 BlhNR 24. GP 1ff; vgl hierzu auch Krejci, Auch heuer kein gesellschaftsrechtliches Sommerloch, GES 2011, 313).