Zwangsstrafen im Firmenbuchverfahren
Obgleich der OGH (6 Ob 129/11f) keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die neue Regelung über Zwangsstrafen bei Verletzung der Offenlegung des Jahresabschlusses hegt, hat das OLG Innsbruck (3 R 119/11a, 3 R 120/11p) nunmehr ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (GES 2011, 390; Die Presse 2011/35/04). In dem Vorabentscheidungsersuchen wird der EuGH ersucht zu prüfen ob die Neuregelung gegen
-) die Niederlassungsfreiheit gem Art 49, 54 AEUV,
-) den allgemeinen Rechtsgrundsatz des effektiven Rechtsschutzes gem Art 6 Abs 3 EUV,
-) den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gem Art 6 Abs 1 EUV und Art 6 Abs 2 EMRK,
-) das Doppelbestrafungsverbot des Art 50 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union),
-) die Vorgaben für die Sanktionen im Offenlegungsverfahren gem Art 6 RL 68/151/EWG, Art 60a RL 78/660 EWG und Art 38 Abs 6 RL 83/349 EWG
verstößt, insbesondere dann wenn keine vorherige Möglichkeit der Stellungnahme zum Bestehen der Offenlegungspflicht und zu allfälligen Hinderungsgründen besteht, insbesondere wenn dies ohne vorherige Prüfung erfolgt, ob dieser Jahresabschluss überhaupt schon dem Registergericht der Hauptniederlassung vorgelegt wurde; ferner wenn keine vorherige Aufforderung dazu erfolgt und vom Firmenbuchgericht sofort die Verhängung einer Mindestgeldstrafe von EUR 700,00 über die Gesellschaft und über jedes der vertretungsbefugten Organe mangels gegenteiligen Nachweises und unter der Fiktion verhängt wird, die Gesellschaft und ihre Organe hätten schuldhaft die Offenlegung unterlassen und wenn bei weiterer Säumnis die weitere Verhängung von Mindeststrafen iHv EUR 700,00 normiert ist.
Die Schlussanträge des Generalanwaltes und die darauffolgende Entscheidung des EuGH darf mit Spannung erwartet werden.